Entscheidungsdatum
16.11.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W170 2232428-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2020, Zl. W170 2232428-1/2E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2020, W170 2232428-1/2E, ein.
Der vorliegenden Revision ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089), da im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber samt der Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der Abschiebung nach Iran davon auszugehen ist, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. auch dazu den schon erwähnten hg. Beschluss des VwGH vom 15. Oktober 2014 und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300) – verbunden wäre.
Ein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers fallbezogen nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Revision VerwaltungsgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2232428.1.01Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021