TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 I415 2208594-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2208597-1/10E

I415 2208595-1/9E

I415 2208594-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX , geb. am XXXX , 2. der minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX und 3. des minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , alle Staatsangehörige der Demokratische Republik Kongo und vertreten durch: ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien und RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Die Verfahren der am XXXX geborenen Erstbeschwerdeführerin (BF1), sowie ihrer beiden minderjährigen Kinder, der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers (BF3) sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo.

2.       Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie zusammengefasst vor, in der DR Kongo Mitglied einer evangelischen Kirchengemeinschaft gewesen zu sein, deren Pastor politisch sehr aktiv und regierungskritisch eingestellt gewesen sei. Durch seine Predigten habe er auch die Mitglieder der Kirche mobilisiert und die Erstbeschwerdeführer habe ihm dabei geholfen. Im Dezember 2005 seien sowohl der Pastor, als auch mehrere Kirchenmitglieder, darunter auch die Erstbeschwerdeführerin, festgenommen worden. Sie sei für mehrere Monate unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert gewesen. Es habe unregelmäßige Mahlzeiten gegeben, sie seien misshandelt, gefoltert und gedemütigt worden und die Frauen, darunter auch die Erstbeschwerdeführerin, seien vergewaltigt worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei während der Haft sehr krank geworden und man habe sie ins Krankenhaus gebracht. Das Krankenhauspersonal habe ihr zur Flucht verholfen. Sie könne sich nicht vorstellen, wieder in ihrer Heimat zu leben.

3.       Am XXXX 2006 wurde in Österreich die Zweitbeschwerdeführerin geboren. Ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte für sie am 10.01.2007 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz und machte für sie keine eigenen Fluchtgründe geltend.

4.       Mit Bescheiden des damaligen Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 14.07.2009, Zlen. XXXX (BF1) und XXXX (BF2), wurden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2010 erteilt.

Beweiswürdigend führte das BAA aus, dass es die behaupteten Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin und die geltend gemachten Verfolgungshandlungen gegen ihre Person für nicht glaubhaft befinde. Allerdings leide die Erstbeschwerdeführerin an einer krankheitswertigen posttraumatischen Belastungsstörung und ihre Herzerkrankung stelle einen zusätzlichen Risikofaktor für eine mögliche Verstärkung psychischer Symptome dar. Hieraus ergebe sich eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit, durch eine Überstellung in ihr Herkunftsland bestehe die reale Gefahr, dass sie aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate bzw. sich ihre Krankheit lebensbedrohlich verschlechtere. Weder die allgemeine Sicherheitslage, noch die medizinische Versorgungslage in der DR Kongo könne derzeit als ausreichend angesehen werden, sodass davon auszugehen sei, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate.

Aus diesen Gründen sei der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Für die Zweitbeschwerdeführerin würden keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrgefährdungen vorliegen. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei ihr ebenso wie ihrer Mutter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Diese Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

5.       Für den am XXXX 2011 in Österreich nachgeborenen Drittbeschwerdeführer wurde am 04.07.2011 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. XXXX , wurde ihm ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten, abgeleitet von der Erstbeschwerdeführerin, zuerkannt.

6.       Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge insgesamt sechs (BF1 und BF2) bzw. vier Mal (BF3) verlängert, zuletzt mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) vom 14.07.2016, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) bis zum 14.07.2018.

7.       Die Beschwerdeführer stellten am 29.06.2018 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes.

8.       Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 21.08.2018 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie erklärte, dass sie gesund sei und sich weder in Therapie, noch in Behandlung befinde. Auch ihre Kinder seien gesund, nur die Zweitbeschwerdeführerin trage seit ihrer Geburt ein Hörgerät. In Österreich würden sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten leben, der auch der Vater des Drittbeschwerdeführers sei und für den Lebensunterhalt der Familie aufkomme. Die Erstbeschwerdeführerin arbeite seit 2009 in einer Reinigungsfirma und habe Freundschaften geschlossen. Sie habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2, sowie Deutschkurse auf dem Niveau B1 absolviert. Ihre beiden Kinder gehen in die Schule. In der DR Kongo würden nach wie vor ihre Eltern, ihr 16-jähriger Sohn und zwei Geschwister leben. Gegen eine Rückkehr in ihr Heimatland würde sprechen, dass sie nicht zurückmöchte, aufgrund der Probleme, wegen derer sie ausgereist sei. Sie lebe seit mittlerweile 12 Jahren in Österreich. Auch gebe es keine gute Behandlung für die Zweitbeschwerdeführerin.

9.       Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom 04.10.2018, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , wurde den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte I.) und ihnen die mit Bescheiden vom 14.07.2009 (BF1 und BF2) und vom 14.10.2011 (BF3) erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkte V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die Erstbeschwerdeführerin (und von dieser abgeleitet die Zweit- und Drittbeschwerdeführer) habe(n) den Status der subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich aufgrund der damals vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Herzerkrankung der Erstbeschwerdeführerin erhalten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2018 habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, gesund zu sein, nicht in Therapie oder Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente einnehmen zu müssen. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien gesund, eigene Fluchtgründe seien nicht vorgebracht worden und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet begründe sich auf ein aufrechtes Zusammenleben im Familienverband. Auch würden die Beschwerdeführer nach wie vor über eine im Herkunftsstaat ansässige Kernfamilie verfügen, mit derer Unterstützung sie rechnen können. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in keine lebensbedrohliche Situation geraten würden, sodass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.

10.      Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 17.10.2018 durch die Volkshilfe als Mitglied der ARGE Rechtsberatung vollinhaltlich und fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde feststellen habe können, dass die Erstbeschwerdeführerin gesund sei, da sie nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfüge. Auch habe das BFA es verabsäumt zu erheben, ob das Hörgerät, welches die Zweitbeschwerdeführerin benötige, auch in der DR Kongo leistbar und verfügbar sei und ob die Epilepsie des Drittbeschwerdeführers dort behandelt werden könnte. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, auf die spezifischen sich für Frauen und Kinder ergebenden Gefahren einzugehen, welche im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo auftreten würden. Die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der DR Kongo seien nach wie vor katastrophal. Es würde keine der Voraussetzungen zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 9 AsylG vorliegen. Darüber hinaus liege ein schützenswertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor. Eine Trennung der Familie vom Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin und leiblichen Vater des Drittbeschwerdeführers, der auch für die Zweitbeschwerdeführerin eine Vaterfigur darstelle, sei nicht zumutbar. Die Erstbeschwerdeführerin gehe arbeiten, die Kinder seien in Österreich geboren und gehen hier zur Schule. Die verhängte Rückkehrentscheidung stelle daher einen ungerechtfertigten Eingriff in die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführer dar.

11.      Am 22.10.2018 langte ein weiterer, im Wesentlichen inhaltsgleicher Beschwerdeschriftsatz ihrer Rechtsvertretung RA Mag. Susanne Singer ein.

12.      Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2018 vorgelegt.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1. FESTSTELLUNGEN:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der DR Kongo.

Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest. Die am XXXX 2006 geborene Zweitbeschwerdeführerin und der am XXXX 2011 geborene Drittbeschwerdeführer sind ihre minderjährigen Kinder, ihre Identität steht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Kinshasa geboren und aufgewachsen und hat bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Sie absolvierte dort eine mehrjährige Schulbildung und erlernte den Beruf einer XXXX , in dem sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise tätig war. Ihre Eltern und zwei Geschwister sind nach wie vor in der DR Kongo aufhältig.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 23.05.2006 in Österreich; die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer seit ihrer Geburt.

Mit Bescheid des BAA vom 14.07.2009, Zl. XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2010 erteilt.

Begründet hatte das BAA seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass insbesondere in Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass diese im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo in eine ausweglose Lage gerate. Weder die allgemeine Sicherheitslage, noch die medizinische Versorgungslage in der DR Kongo könne derzeit als ausreichend angesehen werden.

Dabei verwies das BAA auf ein am 24.06.2009 eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten, wonach bei der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse in der Heimat eine krankheitswertige, posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F 43.1) vorliege. Ein zusätzlicher Risikofaktor für eine mögliche Verstärkung psychischer Symptome stelle ihre Herzerkrankung dar. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei gegeben und bei einer Überstellung in die DR Kongo bestehe die reale Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate bzw. sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlechtere. Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung würden im Falle einer Rückkehr aktiviert.

Ebenso wurde der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid des BAA vom 14.07.2009, Zl. XXXX , sowie dem nachgeborenen Drittbeschwerdeführer mit Bescheid des BAA vom 14.10.2011, Zl. XXXX , der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei sie diesen Status gemäß § 34 Abs. 3 AsylG von ihrer Mutter ableiteten.

Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden in weiterer Folge mehrmals verlängert.

Im Zuge des Verfahrens zum zweiten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 04.07.2011 veranlasste das BAA neuerlich die Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten.

Im psychiatrischen Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX sowie des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX vom 30.07.2011 wurde festgestellt, dass die die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide (ICD-10: F43.2), demgegenüber könne das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Untersuchungszeitpunkt nicht sicher nachgewiesen werden. Im Falle einer Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin in ihr Heimatland sei davon auszugehen, dass kurz- bis mittelfristig eine Verschlechterung des Krankheitsbildes einer Anpassungsstörung eintreten könne, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere. Aus medizinischer Sicht seien vor, während und nach einer Überstellung in die DR Kongo keine spezifischen neurologisch-psychiatrischen Maßnahmen nötig (AS 631-661).

In einer allgemeinmedizinischen Begutachtung des XXXX vom 28.07.2011 wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an keiner körperlichen lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Es bestehe bei ihr vermutlich seit Jahrzehnten ein postrheumatischer Herzklappenschaden, wobei keine latente cardiale Dekompensation festgestellt werden habe können und auch keine Medikamente vorgesehen seien. Sämtliche notwendigen medizinischen Maßnahmen seien bereits durchgeführt worden. Es bestehe lediglich die Empfehlung, halbjährlich oder jährlich eine Kontrollechocardiographie durchführen zu lassen (AS 693-711).

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BAA am 06.09.2011 erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr derzeit gesundheitlich gut gehe, aber sie habe Stress (AS 716).

Auch unter Miteinbeziehung dieser Ermittlungsergebnisse gab das BAA mit Bescheiden vom 14.10.2011, Zlen. XXXX (BF1) und XXXX (BF2) den Anträgen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf Verlängerung des subsidiären Schutzes statt und gewährte dem Drittbeschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag, Zl. XXXX , erstmals subsidiären Schutz.

Begründet wurde dies im Verlängerungsbescheid der Erstbeschwerdeführerin folgendermaßen: „Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen, insbesondere zu Ihrem Gesundheitszustand, konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden. So kann aufgrund der derzeitigen allgemeinen Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo in Verbindung mit Ihrer persönlichen Situation, vor allem im Hinblick auf Ihren Gesundheitszustand, die Kriterien für eine ausweglose Lage weiterhin nicht ausreichend ausgeschlossen werden.“.

Zuletzt wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Beschwerdeführer mit Bescheiden des BFA vom 14.07.2016, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2) und XXXX (BF3) bis zum 14.07.2018 verlängert.

Im Verlängerungsbescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde dies folgendermaßen begründet: „Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag, konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden.“

Das BFA hat in den angefochtenen Bescheiden vom 04.10.2018 keine Feststellungen zu den maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes zwischen der erfolgten Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Situation zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, mit dem der Status aberkannt wurde, getroffen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG mit Bescheiden des BFA vom 14.07.2016 die subjektive Lage der Beschwerdeführer oder die objektive Lage in der DR Kongo wesentlich und nachhaltig verbessert hat und dass Sie nicht mehr Gefahr laufen, im Falle Ihrer Rückführung einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

2. BEWEISWÜRDIGUNG:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit, den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer, ihrer Familieneigenschaft und zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet beruhen auf den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz gewährt und dieser Status mehrmals verlängert wurde, ergibt sich aus den den Akten inneliegenden Bescheiden, ebenso die jeweilige Begründung des BAA sowie der belangten Behörde.

Dem BFA ist es aus den folgenden Erwägungen nicht gelungen, eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, der zur Gewährung, sowie zur Verlängerung des subsidiären Schutzes geführt hat, aufzuzeigen:

Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2009, Zl. XXXX , war unter anderem festgestellt worden, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer krankheitswertigen posttraumatischen Belastungsstörung und einer Herzerkrankung leide. Daraus ergebe sich eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit, durch eine Überstellung in ihr Herkunftsland bestehe die reale Gefahr, dass sie aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate bzw. sich ihre Krankheit lebensbedrohlich verschlechtere. Weder die allgemeine Sicherheitslage, noch die medizinische Versorgungslage in der DR Kongo könne als ausreichend angesehen werden, sodass davon auszugehen sei, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate.

Dem letzten Verlängerungsbescheid des BFA vom 14.07.2016, XXXX , sind keinerlei Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin oder zur allgemeinen Lage in der DR Kongo zu entnehmen. Auch zu diesem Zeitpunkt ging das BFA davon aus, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gegeben waren.

In den verfahrensgegenständlichen Bescheiden unterließ es die belangte Behörde aufzuzeigen, warum es der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern nunmehr im Gegensatz zu Juli 2016 möglich und zumutbar sein sollte, sich in ihrem Herkunftsland niederzulassen.

Das BFA begründete die Aberkennung des subsidiären Schutzes insbesondere damit, dass die Erstbeschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich aufgrund der damals vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung sowie ihrer Herzerkrankung erhalten habe. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2018 habe sie jedoch angegeben, gesund zu sein, nicht in Therapie oder Behandlung zu stehen und auch keine Medikamente einnehmen zu müssen.

Damit ist es dem BFA jedoch nicht gelungen, eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der subjektiven Lage der Erstbeschwerdeführerin seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Juli 2016 darzulegen.

Immerhin hatte die Erstbeschwerdeführerin bereits im September 2011 gegenüber dem BAA erklärt, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Zusätzlich war schon zum damaligen Zeitpunkt eine signifikante Verbesserung ihrer gesundheitlichen Beschwerden aufgrund zweier medizinischer Sachverständigengutachten vom 30.07.2011 und vom 28.07.2011 aktenkundig. Obwohl schon im Jahr 2011 nicht mehr vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen werden konnte und aus medizinischer Sicht kein weiterer Behandlungsbedarf bestand, haben das BAA und das BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer mehrmals verlängert und sind davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen. Darüber hinaus enthält der letzte Verlängerungsbescheid keinerlei Ausführungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin. In Zusammenschau ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die subjektive Lage der Erstbeschwerdeführerin im Vergleich zu Juli 2016 verbessert haben soll.

Hinsichtlich der objektiven Lage in der DR Kongo wurde lediglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation DR Kongo vom 08.05.2017 samt integrierten Kurzinformationen auszugsweise zitiert, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern sich die Situation im Vergleich zu damals verändert habe. So zeigen sich keine nennenswerten Veränderungen zwischen den vom BFA in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Länderinformationen sowie dem ergänzend eingeholten, zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.03.2015.

Soweit das BFA auf die in der DR Kongo niedergelassene Familie der Beschwerdeführer hinweist, so war diese dort bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wohnhaft, sodass sich daraus keine Änderung des Sachverhaltes ergeben kann.

Insgesamt ist es dem BFA damit nicht gelungen, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung und Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Falle der Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG:

Zu A) Behebung der Entscheidungen:

3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8 und 9 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF lauten:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

[...]

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

[...]

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

3.1.2 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen sind der Statusrichtlinie zu entnehmen (es folgt ein Auszug):

Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist auch auf die Statusrichtlinie Bedacht zu nehmen (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes), im Folgenden kurz „Statusrichtlinie“:

„Artikel 16 – Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Grunde berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

Artikel 19 - Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

1. a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß

Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

2. b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz.“

3.1.3. IM ERSTEN FALL DES § 9 ABS 1 Z 1 ASYLG 2005 STELLT DAS GESETZ DARAUF AB, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUERKENNUNG DES STATUS DES SUBSIDIÄR SCHUTZBERECHTIGTEN NIE VORGELEGEN SIND. DIESER TATBESTAND KORRESPONDIERT MIT ART. 19 ABS. 3 LIT B) DER STATUSRICHTLINIE, NACH DEM EINE ABERKENNUNG ODER NICHTVERLÄNGERUNG DES STATUS DANN ERFOLGT, WENN EINE FALSCHE DARSTELLUNG ODER DAS VERSCHWEIGEN VON TATSACHEN FÜR DIE ZUERKENNUNG DES SUBSIDIÄREN SCHUTZSTATUS AUSSCHLAGGEBEND WAR.

Im zweiten Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

3.2 Anwendung der Rechtslage auf den Fall der Beschwerdeführer

Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (S. 25ff des Bescheids BF1) zu beantworten.

Auch wenn die belangte Behörde im ersten Absatz unter E) Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. lediglich allgemein die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zitiert, ergibt sich aus dem Gesamtkontext zweifelsfrei, dass die belangte Behörde sich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt. So führt die belangte Behörde beispielsweise aus, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, „weggefallen“ seien und die Erstbeschwerdeführerin an keiner behandlungsbedürftigen oder lebensbedrohlichen Krankheit „mehr“ leide.

Nach dem mit (oben zitierten) „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ betitelten Art. 19 Abs. 1 der Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

Dabei handelt es sich um den „Wegfall der Umstände"-KIauseI nach Art. l Abschnitt C Z 5 GFK, die besagt, dass wenn die Umstände, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.

Ausgangspunkt ist die Genfer Flüchtlingskonvention und die Statusrichtlinie betreffend Asyl Art. 11 Abs. 1 lit. e und betreffend subsidiären Schutz Art. 16 Abs. 1. Es geht um den Wegfall der Umstände, wobei nach § 9 Abs. 1 Z 1 die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Dabei ist auf das Grundsatzerkenntnis des VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, zu verweisen, wonach nicht nur Gefahr durch Akteure, sondern auch jede reale Gefahrensituation im Herkunftsstaat für die Prüfung relevant ist. Beim subsidiären Schutz wird zudem noch darauf verwiesen, dass die Genfer Flüchtlingskonvention nur Asyl und nicht subsidiären Schutz regelt. Der EuGH orientiert sich im Zusammenhang mit subsidiären Schutz an der Statusrichtlinie und diese wiederum an der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe auch Urteil EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Nach Ansicht des EuGH würde das „nicht mehr vorliegen“ folgende vier Voraussetzungen im Sinne der EuGH Urteile Ahmed und Bilali voraussetzen: So müssten sich die Umstände verändert haben, die Veränderung müsste wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, ein Schutz müsste nicht mehr erforderlich sein und dürfte es keine anderen Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes geben. Dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, hat die Behörde im gegenständlichen Bescheid nicht aufgezeigt. Bei der Änderung der Umstände kann es sich um Änderungen im Herkunftsstaat oder beim Flüchtling handeln, und muss es sich gemäß Art. 11 Abs. 2 Status RL um eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Änderung handeln (EuGH Rs Abdulla: „dauerhaft beseitigt").

Der Verwaltungsgerichtshof zieht außerdem zur Auslegung des § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Statusrichtlinie zur Beurteilung des Kriteriums des „weiteren Vorliegens der Voraussetzungen“ heran (VwGH 31.03.2010, 2007/01/1216) heran, wobei das richtlinienkonform interpretierte Erforderlichkeitskalkül des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 angesichts der gesonderten Erteilung von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach der Systematik des österreichischen Rechts dem Erforderlichkeitskalkül des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall entsprechen muss, soll es nicht zu einem Auseinanderfallen von Status des subsidiär Schutzberechtigten und Aufenthaltsberechtigung kommen. Gleiches will auch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 vermeiden, wenn sie vorsieht, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Demnach ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der zitierten Normen, dass diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 auch auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu übertragen ist.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorrübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 07.06.2019, Ra 2019/14/0114 ausgeführt, dass in Fällen, in denen die Aufenthaltsbewilligung verlängert wurde, primär auf den Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung abzustellen ist. Es sind nur jene Änderungen zu berücksichtigen, die zwischen der gewährten Verlängerung des subsidiären Schutzes und der Aberkennung eingetreten sind (siehe auch Erkenntnis VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Erkenntnis VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/01/0170-7). Erst in einem zweiten Schritt sind dann die Änderungen seit der erstmalig erfolgten Zuerkennung heranzuziehen.

Ausgangspunkt für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorrübergehenden Änderung der Umstände sind daher im gegenständlichen Fall die Bescheide vom 14.07.2016, mit denen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuletzt verlängert worden ist. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 begründete die belangte Behörde in ihren Verlängerungsbescheiden damit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. ihrem Antrag als glaubwürdig gewertet werden könne.

Die nunmehr bekämpften Bescheide vom 04.10.2018 führen unter E) Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. lediglich aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keiner behandlungsbedürftigen oder lebensbedrohlichen Krankheit mehr. Sie sei nicht in Therapie oder Behandlung und benötige keine Medikamente. Außerdem würden die Beschwerdeführer über eine im Heimatort ihres Herkunftsstaates ansässige Kernfamilie verfügen.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die zum Zeitpunkt der Verlängerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgelegen haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde verabsäumt, einen Vergleich zwischen der aktuellen Lage und der Lage, welche zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen bestanden hat, vorzunehmen.

Dem BFA ist es nämlich nicht gelungen, eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der subjektiven Lage der Erstbeschwerdeführerin seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Juli 2016 darzulegen, zumal die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes schon ab dem Jahr 2011 aktenkundig war und dennoch davon ausgegangen wurde, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung weiterhin vorliegen.

Dass die Eltern, ein Sohn und zwei Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in der DR Kongo leben, hat die Erstbeschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2006 angegeben, weshalb dieser Umstand von der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 14.07.2009, sowie der die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gewährenden Bescheide erfasst ist.

Hinsichtlich der objektiven Lage in der DR Kongo wurde lediglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation DR Kongo vom 08.05.2017 samt integrierten Kurzinformationen auszugsweise zitiert, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern sich die Situation im Vergleich zu damals verändert habe. So zeigen sich keine nennenswerten Veränderungen zwischen den vom BFA in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Länderinformationen sowie dem ergänzend eingeholten, zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.03.2015.

Die belangte Behörde hat daher insbesondere durch das Unterlassen von Ausführungen zur Begründung einer iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 maßgeblichen Änderung der Umstände in ihren Bescheiden das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht dargetan.

Den Beschwerdeführern wurde daher zu Unrecht der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattzugeben war und die angefochtene Bescheide ersatzlos zu beheben waren, zumal die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt II. bis IV. des Bescheides getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass sich der Spruch der Bescheide nicht auf die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Verlängerung bezieht, sondern allein auf § 9 Abs. 1 AsylG 2005 und wurde über die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Verlängerung gar nicht abgesprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Fall davon aus, dass Sache der Verfahren nur der von der belangten Behörde gewählte Aberkennungstatbestand ist.
4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im gegenständlichen Verfahren war nur auf die Frage der Sicherheitssituation im Irak und die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative einzugehen, welche sich aus dem Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und UNHCR- bzw. EASO-Berichten ergibt.

Der Beschwerden wurde stattgegeben; daher kann von Seiten des Beschwerdeführers kein Interesse an der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung bestehen. Von Seiten der belangten Behörde wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

DIE ABHALTUNG EINER ÖFFENTLICHEN MÜNDLICHEN VERHANDLUNG KONNTE SOHIN GEMÄSS § 21 ABS. 7 BFA-VG IVM § 24 VWGVG UNTERBLEIBEN.
AD SPRUCHTEIL B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Frage, ob eine maßgebliche Sachverhaltsänderung schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits verneint (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Behebung familiäre Situation Familienverfahren Gesundheitszustand individuelle Verhältnisse Minderjährigkeit Sicherheitslage Verlängerung Versorgungslage wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2208594.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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