TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/17 W101 2212548-1

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6b Abs4
GGG Art1 §23
GGG Art1 §32 TP7 ZI lita
UVG §24
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W101 2212548-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11.12.2018, Zl. 100 Jv 7389/18m-33a, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG TP 7 Z 1 lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 und § 24 UVG idF BGBl. I Nr. 75/2009 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vor dem Bezirksgericht Floridsdorf (in der Folge: BG) war zu 13 Pu 103/15v ein Pflegschaftsverfahren mit dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner geführt worden.

2. Mit Beschluss vom 20.05.2015, 13 Pu 103/15v – 54, verpflichtete das BG den Beschwerdeführer, zusätzlich zu der ihm mit Beschluss vom 04.04.2006 auferlegten Unterhaltsleistung von € 140,00, für den Zeitraum ab 01.01.2015 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, einen weiteren Betrag von monatlich € 170,00, somit insgesamt monatlich € 310,00 zu leisten. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

3. Mit Beschluss vom 16.08.2015, 13 Pu 103/15v – 56, gewährte das BG der minderjährigen Unterhaltsberechtigten vom 01.08.2015 bis 31.10.2017 gemäß §§ 3, 4 Z 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) einen monatlichen Unterhaltsvorschuss iHv € 310,00 und ersuchte den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um Auszahlung der Vorschüsse an den Zahlungsempfänger. Dem Beschwerdeführer war aufgetragen worden, die Pauschalgebühr iHv € 310,00 innerhalb von 14 Tagen auf das näher genannte Konto des Gerichtes zu bezahlen. Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

4. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) am 23.12.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 13 Pu 103/15v – VNR 1, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der im betreffenden Pflegschaftsverfahren angelaufenen Pauschalgebühr nach § 24 UVG iHv € 310,00 und der Entscheidungsgebühr nach Tarifpost (TP) 7 Z 1 lit. a GGG, sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 333,00, verpflichtet worden war.

5. Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte der Beschwerdeführer in offener Frist mit Vorstellung vom 30.12.2015, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Im Beschluss vom 21.12.2015 zu PU 103/15 v – 71 seien bereits alle an ihn gerichteten Zahlungsaufforderungen in der Angelegenheit zu 13 Fam 64/15 y bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der nicht Vaterschaft bzw. der Nichtabstammung unterbrochen worden und würden alle anfallenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens die leiblichen Kindeseltern übernehmen.

6. Mit Bescheid vom 11.12.2018, Zl. 100 Jv 7389/18m-33a, (zugestellt am 17.12.2018), verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach § 24 UVG iHv € 310,00 und einer Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z 1 lit. a GGG iHv € 15,00, sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 333,00.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Zunächst war darauf hingewiesen worden, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) durch die rechtzeitig erhobene Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 GEG ex lege außer Kraft getreten sei. Hinsichtlich der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z 1 lit. a GGG war ausgeführt worden, dass gemäß § 23 Abs. 1 GGG Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhalt der zugesprochene Betrag sei. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts sei das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuzuziehen. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt seien der Betrag für den künftig fälligen und der Betrag für den für die Vergangenheit zugesprochenen Betrag zusammenzurechnen. Da auf den Zeitpunkt der Entscheidung (20.05.2015) abzustellen sei, ergebe sich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt fünf Monate rückständiger und zwölf Monate künftiger weiterer Unterhalt (17 x 170,00 = 2.890,00 x 0,5 nach TP 7 Z 1 lit. a GGG ergebe € 14,50, aufgerundet nach § 6 Abs. 2 GGG somit € 15,00). Die Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit. a GGG sei gemäß § 23 Abs. 2 GGG von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt worden sei. Weiters habe gemäß § 24 UVG der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrages zu entrichten. Die Pauschalgebühr sei rechtskräftig bestimmt worden und die Zahlung dem Unterhaltsschuldner (Vater) aufgetragen worden. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könne weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (§ 6b Abs. 4 GEG). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Verwaltungsorgane an die Entscheidung des Gerichtes gebunden.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20.12.2018 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Er würde sich seit Juni 2015 um die Rechtsunwirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses zu 13 Fam 64/15y bemühen. Seine Sachverhaltsdarstellungen, welche beweisen würden, dass er nicht der Vater sei, seien ignoriert worden und ein DNA Test sei manipuliert worden. Er begehre, die Rückerstattung des ihm in dieser Angelegenheit zustehenden Gesamtbetrages und eine Entschädigungszahlung. Unter einem legte er zwei Schreiben an das BG hinsichtlich der bestrittenen Vaterschaft vor.

8. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.01.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass im betreffenden Pflegschaftsverfahren zu 13 Pu 103/15v folgende Kosten entstanden sind:

Entscheidungsgebühr TP 7 Z 1 lit. a GGG (BMG € 2.890,00)     € 15,00 Pauschalgebühr nach § 24 UVG         € 310,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG        € 8,00

Gesamtbetrag           € 333,00

Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner im Verfahren zu 13 Pu 103/15v für die oben genannten Beträge zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Festsetzung der Pauschalgebühr nach § 24 UVG iHv € 310,00 gründet sich auf den rechtskräftigen Beschluss vom 20.05.2015, 13 Pu 103/15v – 54. Die Vorschreibung der Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z 1 lit. a GGG iHv € 15,00 beruht auf dem rechtskräftigen Beschluss vom 16.08.2015, 13 Pu 103/15v – 56.

Hinsichtlich dieser Gebühren hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich vorgebracht, dass er die Vaterschaft gegenüber der Minderjährigen im betreffenden Pflegschaftsverfahren bestreite und somit nicht als Unterhaltsschuldner und folglich Gebührenpflichtiger für die im Verfahren entstandenen Kosten heranzuziehen sei.

Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die in Rede stehenden Gebühren bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), lauten:

Gemäß § 2 Z 3 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht begründet.

Nach TP 7 Z 1 lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Entscheidungen sowie Vergleiche über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten eine Entscheidungsgebühr im Ausmaß von 1/2 vH zu entrichten. Nach Anmerkung 1. zu TP 7 Z 1 lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 ergibt sich der Wert des Zuerkannten aus § 23 Abs. 1 GGG.

§ 23 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 lautet wie folgt:

„II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren

§ 23. (1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.

(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 lit. b.“

§ 24 Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG) in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 75/2009, lautet:

Gebühren

§ 24. Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.“

Gemäß § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).

3.2.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass er die Vaterschaft gegenüber der Minderjährigen im betreffenden Pflegschaftsverfahren bestreite und somit nicht als Unterhaltsschuldner und folglich Gebührenpflichtiger für die im Verfahren entstandenen Kosten heranzuziehen sei.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (hier: rechtskräftige Entscheidung im Pflegschaftsverfahren zu 13 Pu 103/15v -2, in welchem der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner und somit Gebührenpflichtiger geführt wird) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann.

In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag (hier: Bescheid) oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227).

Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entsprechen, wurden allerdings weder von dem Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Vorschreibung der im Unterhaltsverfahren vorgeschriebenen Beträge deshalb rechtswidrig seien, da er nicht der Vater und somit nicht Unterhaltsschuldner und Gebührenpflichtiger sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind.

Es wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die vorgeschriebenen Beträge bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wären, sodass die belangte Behörde

den Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung von Gebühren iHv insgesamt € 325,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 333,00 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm TP 7 Z 1 lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 und § 24 UVG idF BGBl. I Nr. 75/2009 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bindungswirkung Entscheidungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundverfahren Pauschalgebühren Pauschalgebührenauferlegung Unterhaltspflichtiger Unterhaltsverfahren Unterhaltsvorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2212548.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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