TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/17 I415 1251504-2

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Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I415 1251504-2/32E

Gekürzte Ausfertigung des am 02.11.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf Starhemberg Gasse 39 /12, 1040 Wien, gegen den Bescheid des BFA RD Wien vom 16.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.11.2020 zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs 1 Z 2 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II.      In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.1251504.2.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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