Entscheidungsdatum
18.11.2020Norm
AVG §38Spruch
W246 2226563-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helga STEINBÖCK und Mag. Erich REHBERGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.11.2019, Zl. PAD/19/1585895, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß §§ 10 Abs. 4 Z 4 und 20 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) führte mit Schreiben vom 29.04.2019 aus, dass es seitens des Beschwerdeführers, eines sich in einem provisorischen Dienstverhältnis befindlichen Beamten des Exekutivdienstes, „offenkundig seit geraumer Zeit zu sexuellen Belästigungen“ gegenüber weiblichen Kolleginnen über das Kommunikationsmittel Whats-App gekommen sei. Anfangs sei zwar scheinbar noch eine Art „Belustigungseffekt“ seitens dieser weiblichen Kolleginnen vorgelegen. In der Folge sei es seitens des Beschwerdeführers aber zur Übermittlung von Aufnahmen u.a. seines entblößten Geschlechtsteiles an diese weiblichen Kolleginnen gekommen, was diese als nicht mehr zumutbar erachtet hätten.
2. In den durch die Behörde durchgeführten Einvernahmen vom 09.05.2019 ( XXXX ), 13.05.2019 ( XXXX ), 15.05.2019 ( XXXX ), 16.05.2019 ( XXXX ) und 21.05.2019 ( XXXX ) wurden fünf weibliche Kolleginnen des Beschwerdeführers ausführlich v.a. zum Inhalt der von ihnen mit dem Beschwerdeführer erfolgten Whats-App-Konversationen befragt.
3. Am 24.06.2019 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines damaligen (ersten) Rechtsvertreters von der Behörde zu den o.a. Einvernahmen seiner Kolleginnen sowie den von diesen vorgelegten Whats-App-Protokollen befragt und ihm dahingehend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Mit Schreiben vom 26.06.2019 legte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters einen Auszug über einen Whats App-Chat mit der o.a. Kollegin XXXX vor.
5. Nach am 05.07.2019 durch die Behörde erhobener Disziplinaranzeige leitete die – zum damaligen Zeitpunkt zuständige – beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Disziplinarkommission mit Bescheid vom 22.07.2019, Zl. XXXX , aufgrund der o.a. Vorfälle ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 sowie § 43a BDG 1979 und wegen Verstoßes gegen § 8 sowie § 8a B-GlBG ein.
6. In der Einvernahme vom 20.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer von der Behörde mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens eingeleitet worden sei.
7. Mit Schreiben vom 20.08.2019 führte der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters aus, dass aus seiner Sicht kein Kündigungsgrund iSd § 10 BDG 1979 vorliegen würde. Er beantragte, das Verfahren zur Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Disziplinarkommission im eingeleiteten Disziplinarverfahren auszusetzen, weil eine rechtskräftige Verurteilung/ein rechtskräftiger Freispruch im Disziplinarverfahren im vorliegenden Kündigungsverfahren Bindungswirkung entfalten würde. Wenn der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich freigesprochen werden würde, würde auch kein Kündigungsgrund vorliegen.
8. Der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion XXXX führte mit Schreiben vom 04.09.2019 aus, dass der beabsichtigten Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werde, zumal aus der vorliegenden Aktenlage keine ausreichenden Gründe hierfür vorliegen würden.
9. In ihrem an den o.a. Fachausschuss gerichteten Schreiben vom 12.09.2019 führte die Behörde aus, dass im Hinblick auf die Art und Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzungen an der beabsichtigten Maßnahme festgehalten werde. Der Beschwerdeführer habe durch sein penetrantes und unnachgiebiges Nachfragen nach der BH-Größe einer Kollegin trotz ihrer wiederholten Ablehnung der Bekanntgabe dieser Information offenkundig gegen § 43a BDG 1979 verstoßen, weil diese Verhaltensweise die menschliche Würde verletze. Auch das – zum Teil ohne vorherige Einwilligung und Offenlegung des Inhalts erfolgte – Übersenden von anzüglichen Fotos (von z.B. Penissen) sowie eines Videos, bei welchem sich der Beschwerdeführer selbst beim Ornanieren gefilmt hat, verstoße gegen die in § 43a leg.cit. festgelegten Dienstpflichten gegenüber den betroffenen weiblichen Kolleginnen.
10. Mit Schreiben vom 16.09.2019 gab der o.a. Fachausschuss bekannt, dass er der beabsichtigten Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers auch weiterhin nicht zustimme, zumal aus der vorliegenden Aktenlage auch weiterhin keine ausreichenden Gründe hierfür vorliegen würden. Sollte die Behörde weiterhin an der Kündigung des Beschwerdeführers festhalten, werde die Vorlage der Angelegenheit an die übergeordnete Dienststelle verlangt.
11. Der Bundesminister für Inneres teilte mit Schreiben vom 22.10.2019 mit, dass der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens keine Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung des Beschwerdeführers vorgebracht habe.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren zur Kündigung seines provisorischen Dienstverhältnisses bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beim Bundesministerium für Inneres eingerichteten Disziplinarkommission im eingeleiteten Disziplinarverfahren auszusetzen, gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm § 38 AVG ab (Spruchpunkt I.) und sprach gleichzeitig aus, dass das mit dem Beschwerdeführer begründete provisorische Dienstverhältnis mit Wirksamkeit vom 30.11.2019 gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 2, 3 und 4 Z 4 BDG 1979 gekündigt werde (Spruchpunkt II.); das Dienstverhältnis ende unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. somit mit Ablauf des 29.02.2020.
12.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte die Behörde unter Anführung von höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass sie aufgrund des anhängigen Disziplinarverfahrens nicht zur Aussetzung des vorliegenden Kündigungsverfahrens verpflichtet sei und sie das zum Ausspruch der Kündigung führende Verhalten selbst beurteilen könne. Zudem sei die Feststellung einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens keine notwendige Voraussetzung für eine Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens.
12.2. Zu der mit Spruchpunkt II. ausgesprochenen Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm gesetzten Verhaltensweisen (Nachfragen nach der BH-Größe bei einer Kollegin; Sendung von Fotos sexuellen bzw. anzüglichen Inhalts an mehrere Kolleginnen; Sendung eines Masturbationsvideos an eine Kollegin; Hängen des Penis des Beschwerdeführers in die Kaffeetasse eines Kollegen, was vom Beschwerdeführer bildlich festgehalten und wobei das Foto in der Folge einer Kollegin gesendet wurde) zweifelsohne ein Verhalten gesetzt habe, das geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Dies könne, wie im vorliegenden Fall erfolgt, auch durch außerdienstliches Verhalten geschehen. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen stünden im krassen Widerspruch zur Erwartungshaltung, welche die Öffentlichkeit dieser Berufsgruppe entgegenbringe. Von einem Polizisten werde von der Öffentlichkeit vielmehr erwartet, sie vor (sexuellen) Belästigungen sowie beharrlichen Störungen zu schützen, als dass ein solches Verhalten von einem Polizisten selbst gesetzt werde.
Aus den dargelegten Gründen sei daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 iVm § 10 Abs. 2, 3 und 4 Z 4 BDG 1979 die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers auszusprechen.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Dabei führte er aus, dass ein Verhalten keine sexuelle Belästigung darstellen würde, wenn es einverständlich erfolge, oder für die betroffene Person nicht unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sei. Die Behörde habe wesentliche Beweisergebnisse, die sich aus den Angaben der befragten Kolleginnen ergeben hätten, schlichtweg ignoriert. Aus den niederschriftlichen Einvernahmen der befragten Kolleginnen habe sich eindeutig ergeben, dass entweder ausdrückliches Einverständnis zu dem dem Beschwerdeführer nunmehr angelasteten Verhalten vorgelegen sei, oder dieses Verhalten zumindest nicht als unerwünscht, unangebracht oder entwürdigend empfunden worden sei. Die Übersendung von Videos oder Fotos sei niemals ohne die Zustimmung der betroffenen Kolleginnen erfolgt, wobei von Seiten des Beschwerdeführers mehrmals nachgefragt worden sei, ob die Übermittlung solcher Fotos in Ordnung sei. Da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gehabt hätte, Fragen an die betroffenen Kolleginnen zu richten, beantrage er ihre zeugenschaftliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
14. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 12.12.2019 vorgelegt und sind am 13.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.
15. Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab der damalige (erste) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.
16. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 20.04.2020 u.a. um Auskunft über den Verfahrensstand des o.a. Disziplinarverfahrens. Die Behörde gab hierzu mit Schreiben vom 13.05.2020 bekannt, dass seitens der zuständigen Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres bisher keine Verfahrenshandlungen gesetzt worden seien.
17. Mit Schreiben vom 03.06.2020 gab der (zweite) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein mit ihm bestehendes Vollmachtverhältnis bekannt. In der Folge teilte dieser (zweite) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.10.2020 die Auflösung des Vollmachtverhältnisses mit dem Beschwerdeführer mit.
18. Der Beschwerdeführer erhob am 03.11.2020 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung bei der Verhandlung. Dieser Antrag wurde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2226563-2 protokolliert.
19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.11.2020 in der vorliegenden Beschwerdesache und in der zur Zl. W246 2226563-2 protokollierten Rechtsache eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Behördenvertreters durch, in welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die von den o.a. Vorfällen betroffenen fünf Kolleginnen als Zeuginnen ausführlich zu v.a. den mit ihm geführten Whats-App-Konversationen befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte hierzu eine – mit einer als Zeugin befragten Kollegin geführte – Whats-App-Konversation vor, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde.
Der Behördenvertreter führte in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage mehrerer Berichte aus, dass es mittlerweile fünf weitere Vorfälle hinsichtlich des Beschwerdeführers gegeben habe, die seines Wissens aktuell den Gegenstand disziplinarrechtlicher Ermittlungen bilden würden (Abgabe/Rückgabe des im Zuge des Bereitschaftsdienstes ausgehändigten Organstrafverfügungsblocks [OM-Block] und der damit korrespondierenden Geldbeträge durch den Beschwerdeführer erst nach über einem Jahr sowie nach mehrmaliger Urgenz; Meldung von mehrfach aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Parteien; Meldung eines Inspektors, wonach der Beschwerdeführer im Zuge einer Dienstüberwachung eines IKG-Gebäudes gesagt haben soll: „Ich zeige vor den Scheiß- XXXX den Hitlergruß, damit sie mich endlich raushauen.“; Schicken eines Fotos des Beschwerdeführers mit freiem Oberkörper ohne Aufforderung an eine weitere Kollegin; Finden des unbeaufsichtigten Waffengurtes des Beschwerdeführers im Aufenthaltsraum).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen provisorischen Dienstverhältnis zum Bund. Nach vom 01.03.2015 bis 28.02.2017 absolvierter Grundausbildung wurde der Beschwerdeführer mit 01.03.2017 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2b ernannt. Der Beschwerdeführer war bis 31.03.2019 der Polizeiinspektion (in der Folge: PI) XXXX zugeteilt und wurde in der Folge der Bereitschaftseinheit zugeteilt, wo er sich nach wie vor befindet.
1.2.1.1. Am 21.03.2018 fragte der Beschwerdeführer im Zuge einer Whats-App-Konversation die Kollegin XXXX (in der Folge: Kollegin 1), ob sie ihr Whats-App-Profilbild ausgewählt habe, weil neben ihr darauf ein Hund zu sehen sei, oder weil ihre Brüste darauf „optimal zur Geltung kommen“ würden. In weiterer Folge fragte der Beschwerdeführer die Kollegin 1, ob sie ihm „die dazugehörige Größe“ verraten würde. Nach Verneinung dieser Frage durch die Kollegin 1 und offenkundigem Desinteresse der Kollegin 1 an weiterer Konversation in diese Richtung durch Ausweichen solcher Fragen versuchte der Beschwerdeführer in mehreren weiteren Nachrichten das Gespräch in dieser Richtung weiterzuführen, bis er schließlich damit aufhörte.
In der Folge versuchte der Beschwerdeführer im Zuge einer weiteren Whats-App-Konversation am 26.03.2018 abermals, das Gespräch in die Richtung des o.a. Themas zu lenken, indem er u.a. ausführte, dass er die Nichtbeantwortung seiner Frage in der vorherigen Whats-App-Konversation nicht verstehen würde, und indem er die Kollegin 1 fragte, warum er auf seine damalige Frage keine Antwort bekommen würde. Die Kollegin 1 gab dem Beschwerdeführer mit ihren Antworten auf seine diesbezüglichen Fragen eindeutig zu verstehen, dass sie an dieser Art der Konversation bzw. der Beantwortung dieser Fragen nicht interessiert sei.
Daraufhin fragte der Beschwerdeführer die Kollegin 1 im Rahmen einer Whats-App-Konversation am 04.04.2018, ob ihr ein Mann schon einmal intime Fotos von ihm geschickt hätte. Die Kollegin 1 antwortete dem Beschwerdeführer, dass sie so etwas nicht interessiere.
Schließlich fragte der Beschwerdeführer die Kollegin 1 in einer weiteren Whats-App-Konversation am 02.05.2018, ob sie sich vorstellen könne, sich etwas Bestimmtes anzusehen, und ihm dann ihre Meinung dazu zu sagen. Die Kollegin 1 antwortete darauf, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, so zu reden.
1.2.1.2. Die Kollegin 1 hielt die vom Beschwerdeführer an sie gerichteten, o.a. Nachrichten anzüglichen Inhalts zu Beginn noch für einen Spaß seitens des Beschwerdeführers. Als die in diese Richtung gehenden Fragen des Beschwerdeführers sich häuften, war es der Kollegin 1 zwar unangenehm und empfand sie diese als absolut unangebracht, sie fühlte sich dadurch aber nicht eingeschüchtert oder gedemütigt.
Die Kollegin 1 und der Beschwerdeführer hatten sowohl vor als auch nach den o.a. Whats-App-Konversationen ein gutes, freundschaftlich-kollegiales Verhältnis zueinander. Sie standen auch nach den o.a. Whats-App-Konversationen in regelmäßigem und unkompliziertem dienstlichen Kontakt zueinander.
1.2.2.1. Der Beschwerdeführer begann im Rahmen einer ab Jänner 2019 mit der Kollegin XXXX (in der Folge: Kollegin 2) geführten Whats-App-Konversation in einem zunächst noch über belanglose Themen geführten Gespräch damit, über männliche Geschlechtsteile zu schreiben. In der Folge schickte der Beschwerdeführer der Kollegin 2 nach ihrer ausdrücklichen Zustimmung eine „Collage“ von mehreren Penissen, wovon einer der des Beschwerdeführers war. Im Zuge einer weiteren Whats-App-Konversation schickte der Beschwerdeführer der Kollegin 2, abermals nach ihrer Zustimmung, ein Video, welches den Beschwerdeführer beim Masturbieren zeigt. Nachdem die Kollegin 2 dem Beschwerdeführer bei einer dieser Whats-App-Konversationen zu verstehen gab, dass er ihr keine weiteren Fotos schicken solle, wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren Fotos oder Videos anzüglichen Inhalts an die Kollegin 2 übermittelt.
1.2.2.2. Die Kollegin 2 fühlte sich durch die vom Beschwerdeführer an sie übermittelten Nachrichten sowie Fotos und durch das an sie gesendete Video anzüglichen Inhalts weder eingeschüchtert noch gedemütigt. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Kollegin 2 bestand ein normales kollegiales Verhältnis.
1.2.3.1. Im ersten Viertel des Jahres 2019 befanden sich u.a. der Beschwerdeführer, die Kollegin XXXX (in der Folge: Kollegin 3) und der männliche Kollege XXXX (in der Folge: der Kollege) in der Küche der PI XXXX . Im Zuge eines dabei – im Scherz – geführten Gesprächs sagte die Kollegin 3 zu dem Kollegen: „Na Dir muss auch mal jemand den Beidl in dein Heferl halten!“.
Der Beschwerdeführer nahm in der Folge ohne Wissen der Kollegen der PI XXXX die Kaffeetasse des Kollegen, ging mit dieser auf die Toilette, hängte seinen Penis in diese Kaffeetasse und hielt diesen Vorfall bildlich fest. In der Folge wusch er diese Kaffeetasse mehrfach aus.
Am 19.04.2019 deutete der Beschwerdeführer der Kollegin 3 im Zuge einer Whats-App-Konversation an, dass er seinen Penis in die Kaffeetasse des Kollegen gehängt habe, wobei er die Idee/den Auftrag der Kollegin 3 ausgeführt habe. Die Kollegin 3 teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass sie diese Aussage damals nicht ernst gemeint habe. Daraufhin gab der Beschwerdeführer der Kollegin 3 bekannt, dass er dieses Reinhängen seines Penis in die Kaffeetasse des Kollegen bildlich festgehalten habe. Nachdem die Kollegin 3 die folgende Frage des Beschwerdeführers, ob er ihr die diesbezüglichen Fotos mit Verpixelung/Unkenntlichmachung seines Penis schicken dürfe, bejahte, übermittelte der Beschwerdeführer der Kollegin 3 mehrere Fotos, auf denen u.a. eine heruntergezogene Hose und – an der Stelle des Penis – ein weißes Feld in Form eines Penis (vergleichbar mit einem Augenbalken) zu sehen ist, welches in die Kaffeetasse hineinragt. In weiterer Folge deutete der Beschwerdeführer an, dass er der Kollegin 3 auch ein Bild seines unverpixelten/erkennbaren Penis schicken könnte. Die Kollegin 3 gab jedoch zu erkennen, dass sie dies nicht wolle, und antwortete schließlich nicht mehr auf die letzte dahingehende Nachricht des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer übermittelte der Kollegin 3 daraufhin keine weiteren Fotos bzw. in diese Richtung gehende Nachrichten.
In weiterer Folge teilte die Kollegin 3 dem Beschwerdeführer in einer Whats-App-Konversation am 23.04.2019 mit, sie habe mitbekommen, dass der Beschwerdeführer „solche Sachen“ nicht nur ihr, sondern auch anderen Kolleginnen schreiben würde; sie lege ihm nahe, damit aufzuhören, weil manche Kolleginnen dies nicht lustig finden würden.
Der Beschwerdeführer entschuldigte sich bei dem Kollegen für den Vorfall mit der Kaffeetasse, als dieser innerhalb der PI XXXX bekannt wurde.
1.2.3.2. Die Kollegin 3 hielt die an sie übermittelten Nachrichten und Fotos anzüglichen Inhalts für einen Scherz. Sie fühlte sich durch diese nicht eingeschüchtert; zudem schufen diese Verhaltensweisen des Beschwerdeführers für sie auch keine feindselige oder demütigende Arbeitsumgebung.
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Kollegin 3 bestand ein normales, kollegiales Arbeitsverhältnis.
1.2.4.1. Im Zuge einer in lockerem sowie scherzhaftem Umgangston geführten Whats-App-Konversation mit dem Beschwerdeführer teilte die Kollegin XXXX (in der Folge: Kollegin 4) dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass sie Kondome mit Erdbeergeschmack bevorzugen würde.
Im August oder September 2018 bekam die Kollegin im Rahmen von Whats-App-Konversationen eine Nachricht vom Beschwerdeführer, in der er sie danach fragte, ob er ihr ein Foto seines Penis schicken dürfe, um ihn daraufhin bewerten zu können. Die Kollegin 4 teilte dem Beschwerdeführer mit, sie wolle nicht, dass der Beschwerdeführer ihr ein solches Foto schicke. Der Beschwerdeführer schrieb in der Folge jedoch weiterhin in diese Richtung zielende Nachrichten und fragte die Kollegin 4 auch, ob er ihr eine Collage mit mehreren Penissen schicken dürfe, auf der sie seinen Penis erkennen sollte. Die Kollegin 4 teilte dem Beschwerdeführer auch hierzu mit, dass sie dies nicht wolle. Schließlich teilte die Kollegin 4 dem Beschwerdeführer mit, dass er damit aufhören solle, ihr solche Nachrichten zu schreiben, weil ihre Antwort auf diesbezügliche Fragen immer „Nein“ sein werde. Daraufhin hörte der Beschwerdeführer damit auf, der Kollegin 4 Nachrichten mit dem o.a. Inhalt zu schreiben.
Der Beschwerdeführer übermittelte der Kollegin 4 im Zuge der o.a. Whats-App-Konversationen nie Fotos oder Videos anzüglichen Inhalts.
1.2.4.2. Die Kollegin 4 hat sich bei der ersten Nachricht des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Übermittlung eines Fotos mit anzüglichem Inhalt nichts Besonderes dabei gedacht und diese als Scherz aufgefasst. Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge weitere in diese Richtung zielende Fragen stellte, empfand die Kollegin das als „komisch“ und dachte sich, dass diese Vorgehensweise des Beschwerdeführers „nicht mehr lustig“ sei.
Sie fühlte sich durch den Inhalt der vom Beschwerdeführer gesendeten Nachrichten nicht eingeschüchtert. Es wurde durch die vom Beschwerdeführer an sie übermittelten Nachrichten für sie auch keine feindselige oder demütigende Arbeitsumgebung geschaffen.
Der Beschwerdeführer und die Kollegin 4 führten ein gutes kollegiales Arbeitsverhältnis zueinander.
1.2.5.1. Die Kollegin XXXX (in der Folge: Kollegin 5) führte im Frühjahr 2018 via Whats-App eine Konversation mit dem Beschwerdeführer. In dieser fragte der Beschwerdeführer die Kollegin 5, ob er ihr ein Foto seines Penis schicken dürfe. Nachdem die Kollegin 5 diese Frage bejahte, übermittelte der Beschwerdeführer ihr in der Folge zumindest ein Foto seines Penis. Danach fragte der Beschwerdeführer die Kollegin 5, ob er ihr noch weitere Fotos schicken dürfe, was die Kollegin 5 verneinte. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich in der Folge bei der Kollegin 5 für diese Nachrichten.
1.2.5.2. Die Kollegin 5 glaubte bei Übermittlung der o.a. Nachrichten anzüglichen Inhalts durch den Beschwerdeführer, dass dieser bei der Übermittlung betrunken oder angeheitert gewesen sei. Sie hat sich bei der Übermittlung dieser Nachrichten zwar nichts Besonderes gedacht, sie empfand diese jedoch als unangebracht.
Der Beschwerdeführer und die Kollegin 5 hatten ein freundschaftlich-kollegiales Verhältnis zueinander.
1.3. Die – damals noch bestehende – beim Bundesministerium für Inneres eingerichtete Disziplinarkommission leitete mit Bescheid vom 22.07.2019, Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer aufgrund der oben unter Pkt. II.1.2. angeführten Sachverhalte ein Disziplinarverfahren ein; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das hiermit gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren ist nach wie vor anhängig.
Derzeit werden aufgrund fünf weiterer Vorfälle hinsichtlich des Beschwerdeführers disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt (Abgabe/Rückgabe des im Zuge des Bereitschaftsdienstes ausgehändigten Organstrafverfügungsblocks [OM-Block] und der damit korrespondierenden Geldbeträge durch den Beschwerdeführer erst nach über einem Jahr sowie nach mehrmaliger Urgenz; Meldung von mehrfach aggressivem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Parteien; Meldung eines Inspektors, wonach der Beschwerdeführer im Zuge einer Dienstüberwachung eines IKG-Gebäudes gesagt haben soll: „Ich zeige vor den Scheiß- XXXX den Hitlergruß, damit sie mich endlich raushauen“; Schicken eines Fotos des Beschwerdeführers mit freiem Oberkörper ohne Aufforderung an eine weitere Kollegin; Finden des unbeaufsichtigten Waffengurtes des Beschwerdeführers im Aufenthaltsraum).
1.4. Der Beschwerdeführer erhielt eine Dank- und Anerkennungsurkunde vom Landespolizeipräsidenten für XXXX für seine Mitwirkung an der Aufklärung von mehreren Diebstählen im Zeitraum von April bis September 2019. Weiters erhielt der Beschwerdeführer zuvor noch eine weitere Belobigung für seine Mitwirkung an der Verhaftung von mehreren Personen im Zeitraum von August bis Dezember 2017, welche zur Aufklärung mehrerer Einbruchsdiebstähle geführt hat. Schließlich bekam der Beschwerdeführer einmalig eine finanzielle Belohnung von € 500,--.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken (s. hierzu v.a. den Standesausweis des Beschwerdeführers auf AS 3 bis 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 29 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.1. Die Feststellungen zu den zwischen dem Beschwerdeführer und der Kollegin 1 geführten Whats-App-Konversationen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt auf AS 39 bis 43 einliegenden Whats-App-Protokollen (s. hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 24.06.2019, wonach diese Whats-App-Konversationen zwischen ihm und der Kollegin 1 geführt worden seien – AS 115; vgl. hierzu auch S. 30 des Verhandlungsprotokolls), den Angaben der Kollegin 1 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (AS 33 bis 37) und ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 8 bis 11 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen dazu, wie die Kollegin 1 die Nachrichten des Beschwerdeführers empfunden hat und was diese bei ihr ausgelöst haben, folgen aus den Angaben der Kollegin 1 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (s. AS 33 bis 37) und ihren diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.2. Die Feststellungen zu den zwischen dem Beschwerdeführer und der Kollegin 2 geführten Whats-App-Konversationen und den dabei übermittelten Dateien (Fotos, Video) folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt auf AS 49 bis 81 (von der Kollegin 2 vorgelegten) sowie den auf AS 147 bis 153 (vom Beschwerdeführer vorgelegten) einliegenden Whats-App-Protokollen (s. hierzu die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 24.06.2019, wonach die auf AS 49 bis 81 einliegenden Whats-App-Konversationen zwischen ihm und der Kollegin 2 geführt worden seien – AS 115; vgl. hierzu auch S. 30 des Verhandlungsprotokolls), den damit übereinstimmenden Angaben der Kollegin 2 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (s. AS 45 bis 47) und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 12 bis 15 des Verhandlungsprotokolls), denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (s. zur Feststellung zum Beginn der Gesprächsführung über sexuelle Themen, konkret über männliche Geschlechtsteile, durch den Beschwerdeführer insbesondere seine Angaben auf S. 29 des Verhandlungsprotokolls).
Dass die Kollegin 2 sich durch die vom Beschwerdeführer an sie übermittelten Nachrichten und Dateien anzüglichen Inhalts weder eingeschüchtert noch gedemütigt gefühlt hat und dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Kollegin 2 ein normales kollegiales Verhältnis bestanden hat, folgt aus den Angaben der Kollegin 2 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (s. AS 45 bis 47) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 13 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.3.1. Die Feststellungen zu dem in der Küche der PI XXXX geführten Gespräch und der darin getroffenen Aussage ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Kollegin 3 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (s. AS 83) und jenen des Beschwerdeführers in seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 24.06.2019 (AS 117).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht seinen Penis in die Kaffeetasse seines Kollegen gehängt habe und dass es sich bei den diesbezüglichen Fotos nur um Fotomontagen handeln würde (vgl. S. 18 f. des Verhandlungsprotokolls), sind für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: Nach den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Whats-App-Protokollen teilte der Beschwerdeführer der Kollegin 3 eindeutig mit, dass er seinen Penis in die Kaffeetasse des Kollegen gehängt habe (s. v.a. AS 89 und die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 24.06.2019, wonach diese Whats-App-Konversation zwischen ihm und der Kollegin 3 geführt worden sei – AS 117). Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals vorbringt, dass es sich lediglich um Fotomontagen gehandelt und er seinen Penis nicht in die Kaffeetasse des Kollegen gehängt habe (womit er indirekt ausführt, dass er die Kollegin 3 „nur“ hätte glauben machen wollen, er hätte seinen Penis in die Kaffeetasse des Kollegen gehängt), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 24.06.2019 mit den von der Kollegin 3 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme getätigten Angaben konfrontiert wurde, wobei er keinerlei Ausführungen dahingehend tätigte, seinen Penis nicht in die Kaffeetasse des Kollegen gehängt zu haben; der Beschwerdeführer hielt hierzu vielmehr fest, dass man dem Kollegen aufgrund der Aussagen der Kollegin 3 eine Lektion erteilen hätte sollen und es sich bei dem „Vorfall“ um einen unüberlegten Blödsinn gehandelt habe, der dem Beschwerdeführer leid tue (s. AS 117). Vor diesem Hintergrund sind die hierzu getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach diesbezüglich von ihm getätigte Angaben nicht in die erstinstanzliche Niederschrift aufgenommen worden seien und ihm gesagt worden sei, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt im Disziplinarverfahren erörtert werden würde (S. 18 des Verhandlungsprotokolls), wonach sein damaliger Rechtsvertreter zehn Minuten zu spät zur Einvernahme am 24.06.2019 erschienen sei (was sich – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung [s. S. 19] – aus der erstinstanzlichen Niederschrift vom 24.06.2019 nicht ableiten lässt, wo festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seines damaligen Rechtsvertreters erschienen ist [AS 115]) (S. 18 des Verhandlungsprotokolls) und wonach er sich die Niederschrift seiner Einvernahme vom 24.06.2019 in der Folge gar nicht mehr durchgelesen habe (S. 19 des Verhandlungsprotokolls) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich als Schutzbehauptungen zu werten. Schließlich ist es für das Bundesverwaltungsgericht hierzu auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertretern den Umstand, dass er seinen Penis gar nicht in die Kaffeetasse des Kollegen gehängt haben soll, nicht mitgeteilt haben soll (S. 19 des Verhandlungsprotokolls). Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist die – erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachte – Behauptung des Beschwerdeführers, seinen Penis nicht in die Kaffeetasse des Kollegen gehängt zu haben, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft. Es waren daher hierzu die unter Pkt. II.1.2.3.1., zweiter Absatz, dargelegten Feststellungen zu treffen.
Die Feststellungen zu den zwischen dem Beschwerdeführer und der Kollegin 3 geführten Whats-App-Konversationen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt auf AS 93 bis 101 einliegenden Whats-App-Protokollen (s. hierzu die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 24.06.2019, wonach die auf AS 93 bis 101 einliegenden Whats-App-Konversationen zwischen ihm und der Kollegin 3 geführt worden seien – AS 117; vgl. hierzu auch S. 30 des Verhandlungsprotokolls), den Angaben der Kollegin 3 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (s. AS 83 bis 85) und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 16 bis 19 des Verhandlungsprotokolls), denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.
Dass der Beschwerdeführer sich bei dem Kollegen für den Vorfall mit der Kaffeetasse entschuldigt und diese mehrfach ausgewaschen hat, folgt aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in seiner Einvernahme vom 24.06.2019 (AS 117) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 19 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.3.2. Die Feststellungen zum Empfinden der Nachrichten und Fotos des Beschwerdeführers durch die Kollegin 3 und zu ihrem kollegialen Verhältnis folgen aus den Angaben der Kollegin 3 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (s. AS 83 bis 85) und ihren diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 16 bis 19 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.4. Die Feststellungen zu den zwischen dem Beschwerdeführer sowie der Kollegin 4 geführten Whats-App-Konversationen, zu ihrem Empfinden des Erhalts dieser Nachrichten und zu ihrem Arbeitsverhältnis folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 24.06.2019 (AS 117) und aus den Angaben der Kollegin 4 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (s. AS 103) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 20 bis 22 des Verhandlungsprotokolls).
2.2.5. Die Feststellungen zu den zwischen dem Beschwerdeführer sowie der Kollegin 5 geführten Whats-App-Konversationen, zu ihrem Empfinden des Erhalts dieser Nachrichten und zu ihrem Verhältnis zueinander ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 24.06.2019 (AS 117) und aus den Angaben der Kollegin 5 in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (s. AS 107 bis 109) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 24 f. des Verhandlungsprotokolls).
2.3. Die Feststellungen zur Einleitung und Anhängigkeit des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens aufgrund der auch im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Verhaltensweisen gegenüber fünf Kolleginnen der PI XXXX ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 22.07.2019 (AS 169 bis 181), aus dem im Beschwerdeakt einliegenden Schreiben der Behörde vom 13.05.2020 und aus den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls).
Dass gegen den Beschwerdeführer aktuell aufgrund fünf weiterer Sachverhalte disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden, folgt aus den dahingehenden Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 6 f. und S. 25 bis 27 des Verhandlungsprotokolls) und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Beilagen ./2 und ./4 zum Verhandlungsprotokoll).
2.4. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer erhaltenen Belobigungen und der von ihm erhaltenen Belohnung ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Standesausweis (s. AS 7) und aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 28 des Verhandlungsprotokolls).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 98/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Aussetzung des vorliegenden Kündigungsverfahrens gemäß § 38 AVG):
3.1.1. Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 38 zweiter Satz leg.cit. ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu auch die Judikaturhinweise in Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42).
3.1.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung einer Pflichtverletzung im Disziplinarverfahren nicht notwendige Voraussetzung für eine Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens. Da dem BDG 1979 eine dem § 7 Abs. 3 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz entsprechende Regelung fremd ist, entspricht es aber nicht dem Gesetz, allein im Hinblick auf den Ausgang des Disziplinarverfahrens das darin dem Beamten angelastete Verhalten im Kündigungsverfahren unberücksichtigt zu lassen. Diesbezüglich ist eine Auseinandersetzung mit der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung auf Sachverhaltsebene und eine allfällige Berücksichtigung bei der Beurteilung, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten iSd § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 zu erblicken ist, welches die Dienstbehörde zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses berechtigt, erforderlich. Rechtskräftige disziplinarbehördliche Verurteilungen entfalten im Verfahren zur Kündigung des provisorischen Beamtendienstverhältnisses somit Bindungswirkung, sodass die darin festgestellten Dienstpflichtverletzungen auch dem Kündigungsverfahren zu Grunde zu legen sind. Aus dem Umstand, dass über den Beamten in den Disziplinarverfahren lediglich die Disziplinarstrafen des Verweises und der Geldbuße verhängt wurden, ist hingegen zu seinen Gunsten nichts zu gewinnen. Die Frage der Kündigung eines provisorischen Beamtendienstverhältnisses wegen pflichtwidrigen Verhaltens iSd § 10 Abs. 4 Z 4 leg.cit. ist losgelöst von der in einem allfälligen Disziplinarverfahren verhängten Disziplinarstrafe zu beurteilen (s. VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0034, mwH).
Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur fest, dass für den Fall der Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens zu sachgleichen Vorfällen, die die Grundlage der Aufkündigung des Dienstverhältnisses bilden, eine Vorfragesituation iSd § 38 AVG vorliegt. Unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen kann die Behörde zwar das Kündigungsverfahren unterbrechen und den Ausgang des disziplinarbehördlichen Verfahrens abwarten, sie ist dazu aber nicht verpflichtet (vgl. VwGH 30.05.2001, 2001/12/0067, mwH).
3.1.3. Im vorliegenden Fall liegt aufgrund des derzeit gegen den Beschwerdeführer anhängigen Disziplinarverfahrens (s. den ersten Absatz in Pkt. II.1.3.) nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Vorfragesituation iSd § 38 AVG vor, welche die Behörde zur Aussetzung des Verfahrens berechtigt hätte. Da die Behörde jedoch nicht zur Aussetzung des vorliegenden Verfahrens verpflichtet war, ist ihr nicht entgegenzutreten, wenn sie den diesbezüglichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abwies und im Verfahren der Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers eine Entscheidung traf, ohne den Ausgang des anhängigen Disziplinarverfahrens abzuwarten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 4 Z 4 und § 20 Abs. 1 Z 2 BDG 1979):
3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:
„Provisorisches Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)
1 Kalendermonat,
nach Ablauf der Probezeit
2 Kalendermonate
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres
3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf
1. den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, und
2. den Beamten, der unmittelbar nach Beendigung einer mindestens ein Jahr dauernden Dienstleistung als zeitverpflichteter Soldat auf eine Planstelle einer niedrigeren oder gleichwertigen Verwendungsgruppe ernannt wird.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
2. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
3. unbefriedigender Arbeitserfolg,
4. pflichtwidriges Verhalten,
5. Bedarfsmangel.
[…]
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt,
2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
3. Entlassung,
3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003,
5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 42a,
b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,
6. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
7. Tod.
(2) […]
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(3a) – (7) […]
[…]
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.“
3.2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im Allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen. Aus diesem Zweck des provisorischen Dienstverhältnisses ist auch abzuleiten, dass die Beurteilung der persönlichen Eignung sich nicht bloß auf einen eingeschränkten Zeitraum, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum, d.h. auf die Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses insgesamt, bezieht. Im Kündigungsverfahren ist somit das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses maßgeblich, das auch nicht durch ein (Wohl-)Verhalten während eines längeren Zeitraums vor der Dienstpflichtverletzung aufgehoben werden kann (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0034; 22.01.2003, 2002/12/0275; 04.07.2001, 98/12/0049; 22.11.2000, 2000/12/0236, u.v.a.).
Eine Verletzung einer Dienstpflicht durch den in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten ist nur dann nicht geeignet, den Kündigungsgrund des „pflichtwidrigen Verhaltens“ nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 zu begründen, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht. Auch die einmalige Tat eines Beamten kann – ungeachtet eines sonstigen dienstlichen oder außerdienstlichen Wohlverhaltens – jedoch derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 4 leg.cit. verwirklicht wird (s. mit weiteren Nachweisen VwGH 04.07.2001, 98/12/0049).
3.2.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellen die vom Beschwerdeführer gegenüber seinen fünf Kolleginnen und einem Kollegen gesetzten Verhaltensweisen (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.) nach einer Gesamtschau aus folgenden Gründen eindeutig ein „pflichtwidriges Verhalten“ iSd § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 dar:
Eingangs wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur zur Beurteilung des gesamten Zeitraums des provisorischen Dienstverhältnisses eines Beamten nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines provisorischen Dienstverhältnisses zwei Belobigungen und eine Belohnung erhalten hat (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.4.), was im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist.
Beamte haben nach dem oben wiedergegebenen § 43 Abs. 2 BDG 1979 in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (s. zu dem mit einem Arbeitsplatz eines Beamten notwendigerweise verbundenen Bemühen, mit Kollegen und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrechtzuerhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern VwGH 02.07.1997, 93/12/0122). Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit den in den o.a. Feststellungen dargelegten Verhaltensweisen gegenüber seinen Kolleginnen und einem Kollegen eindeutig ein Verhalten gesetzt, dass dem Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, die bei ihm als Exekutivbediensteten besonders hoch anzusetzen ist, und dem Bemühen einer unbelasteten zwischenmenschlichen Beziehung mit seinen Kolleginnen sowie Kollegen entgegenläuft.
Die vom Beschwerdeführer, einem Polizisten, gegenüber seinen Kolleginnen und einem Kollegen gesetzten Verhaltensweisen (u.a. Frage nach der BH-Größe der Kollegin 1 und Frage, ob ein Mann ihr schon einmal intime Fotos geschickt habe; Fragen an die Kollegin 2, ob er ihr eine Collage von Penissen sowie ein Masturbationsvideo übermitteln könne, und in der Folge – nach erfolgter Zustimmung der Kollegin 2 – Übermittlung einer solchen Collage sowie eines Masturbationsvideos; Hängen des Penis des Beschwerdeführers in die Kaffeetasse eines Kollegen, Übermittlung der diesbezüglichen – im Hinblick auf seinen Penis unkenntlich gemachten – Fotos an die Kollegin 3 und Andeutung gegenüber der Kollegin 3, dass er ihr auch ein Foto seines unverpixelten/erkennbaren Penis schicken könnte; mehrmaliges Fragen des Beschwerdeführers, ob er der Kollegin 4 ein Foto seines Penis bzw. eine Collage von Penissen schicken dürfe; Frage an die Kollegin 5, ob er ihr ein Foto seines Penis schicken dürfe und nach Zustimmung der Kollegin 5 in der Folge Übermittlung dieses Fotos) sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund ihres u.a. anzüglichen Inhalts daher ohne Frage als Pflichtverletzungen iS der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur und der oben wiedergegebenen §§ 43 sowie 43a BDG 1979 zu werten, die unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien auf ein mögliches „pflichtwidriges Verhalten“ iSd § 10 Abs. 4 Z 4 leg.cit. zu prüfen sind. An dieser Annahme vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Fragen des Beschwerdeführers in den oben dargelegten Whats-App-Konversationen von bestimmten Kolleginnen teilweise bejaht wurden und diese ihre Zustimmung zur Übermittlung von vom Beschwerdeführer angebotenen Fotos (sowie im Fall der Kollegin 2: eines Videos) gaben (s. die oben unter Pkt. II.1.2.2.1. und 1.2.5.1. getroffenen Feststellungen zu den mit den Kolleginnen 2 und 5 geführten Whats-App-Konversationen).
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten fand zwar grundsätzlich in einem außerdienstlichen Rahmen statt, es wurde vom Beschwerdeführer jedoch ausschließlich gegenüber Kolleginnen und einem Kollegen gesetzt, womit zumindest ein Bezug zu seinem dienstlichen Verhalten gegeben ist (s. zur allgemein bestehenden Verpflichtung zur Prüfung des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten z.B. VwGH 23.04.2012, 2011/12/0165). Bei der Prüfung eines außerdienstlichen Verhaltens ist im Allgemeinen zwar ein strengerer Maßstab an Pflichtverletzungen als bei einem dienstlichem Verhalten anzulegen (s. VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169), Pflichtwidrigkeiten eines provisorischen Exekutivbeamten im außerdienstlichen Verhalten sind jedoch weniger zu tolerieren als in anderen Sparten des öffentlichen Dienstes (VwGH 18.10.1975, SlgNF 8885 A).
Es ist im vorliegenden Fall insbesondere hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer das in den oben getroffenen Feststellungen im Detail aufgezeigte Verhalten (Pkt. II.1.2.) nicht nur einmalig (was im Übrigen nach der oben unter Pkt. II.3.2.2. dargelegten Judikatur bei einer gewissen Schwere der Tat ebenso bereits ein „pflichtwidriges Verhalten“ darstellen könnte) sondern mehrfach über einen längeren Zeitraum v.a. gegenüber insgesamt fünf verschiedenen Kolleginnen verwirklicht hat (v.a. mehrfaches Stellen von Fragen und Nachfragen anzüglichen Inhalts, wie nach BH-Größen sowie möglichen Übermittlungen von Fotos seines Penis), was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als sehr starkes Indiz für das Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens iSd o.a. Judikatur zu werten ist. Gerade aufgrund der wiederholten Fragestellungen anzüglichen Inhalts gegenüber seinen Kolleginnen und insbesondere aufgrund des durch ihn erfolgten wiederholten Nachfragens trotz mehrfacher Signalisierung keines Interesses von in diese Richtung gehenden Gesprächen durch die Mehrheit seiner Kolleginnen ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass die dem Beschwerdeführer unterlaufenen Pflichtverletzungen lediglich „geringfügige“ und auf eine „bloße Nachlässigkeit“ beruhende Pflichtverletzungen iSd o.a. Judikatur darstellen könnten.
3.2.4. Im Ergebnis ist der Behörde entgegen den Beschwerdeausführungen somit nicht entgegenzutreten, wenn sie in den vom Beschwerdeführer gegenüber seinen Kolleginnen und seinem Kollegen gesetzten Verhaltensweisen insgesamt den Kündigungsgrund eines „pflichtwidrigen Verhaltens“ iSd § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 als gegeben erachtet und das provisorische Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 leg.cit. kündigt. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von der Behörde erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten/behaupteten Sachverhalten, die aktuell den Gegenstand disziplinarrechtlicher Ermittlungen bilden (s. oben unter Pkt. I.19.).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.3. Der beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2226563-2 protokollierte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. W246 2226563-2/8E abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anhängigkeit außerdienstliches Verhalten Aussetzung Beamter Bindungswirkung Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis disziplinarrechtliche Verfolgung Disziplinarverfahren Kündigung Pflichtverletzung provisorisches Dienstverhältnis sexuelle BelästigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W246.2226563.1.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021