TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/18 I407 2184460-1

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Entscheidungsdatum

18.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch



I407 2184467-1/29E

I407 2184455-1/14E
I407 2184460-1/13E
I407 2184466-1/20E
I407 2184458-1/13E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter und XXXX , StA. IRAK, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, jeweils alle vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BAG) jeweils vom 29.12.2017, Zl. 1083922100-151162320, 1103912400-160150665, 1135921708-161581664, 1083924802-151162338 und 1103910907-160150635, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird dem XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, dem Mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, und der Mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X        auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 16.11.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

X        auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 16.11.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2184460.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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