TE Bvwg Beschluss 2020/11/19 W280 2101512-2

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W280 2101512-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .11.198 XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2020, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .09.2020 wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) nicht erteilt und gegen diesen gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Zif. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde ein auf die Dauer von 10 (zehn) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit dem beim BFA fristgerecht eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Der Bescheid wurde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird.

In eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen werden, in eventu den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, bezüglich des Spruchpunktes III ersatzlos behoben bzw. dahingehend abgeändert werden, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen wird.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .10.2020, eingelangt am XXXX .10.2020, vom BFA vorgelegt.

Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom XXXX .10.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert eine approbierte Urschrift des angefochtenen Bescheides vorzulegen, andernfalls die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegen eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen sei.

Am XXXX .10.2020, eingelangt am XXXX .10.2020, wurde sodann der unterfertigte und amtssignierte Bescheid vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.11.2020 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am XXXX .11.2020 wurde das BVwG von der belangten Behörde telefonisch über das Ableben des BF informiert. Am gleichen Tag wurde dem BVwG vom BFA eine amtliche Behördenabfrage Personenstandsdaten (PST) übermittelt, aus welcher ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2020 in Graz verstorben ist.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Verfahrenseinstellung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. z.B. zur Beschwerdezurückziehung: Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot handelt es sich um die Entscheidung über ein höchstpersönliches Recht, in Ansehung dessen nach dem Tod des Antragstellers keinerlei subjektive Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeiten mehr bestehen (vgl. aus der stRsp des VwGH bei Tod des Beschwerdeführers während eines Beschwerdeverfahrens über ein höchstpersönliches Recht: z.B. VwGH 13.03.1990, 89/11/0277 betreffend ein Verfahren über die Entziehung einer Lenkerberechtigung; VwGH 28.01.1991, 90/19/0265 betreffend ein Verfahren über die Erteilung eines Sichtvermerks; VwGH 28.03.1995, 94/19/0758 betreffend ein Verfahren über die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; jeweils mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Das Beschwerdeverfahren war daher aufgrund des Ablebens des Beschwerdeführers nach Einbringung der Beschwerde mangels eines fortbestehenden rechtlichen Interesses an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde spruchgemäß einzustellen.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2101512.2.01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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