TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/20 W278 2236896-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch


W278 2236896-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Algerien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des BFA, vom 02.10.2020, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 09.10.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.10.2020 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesministerium für Innneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 05.05.2015, nach vorangegangenen Asylantragstellungen in Bulgaren und Ungarn illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationales Schutz.

Mit schriftlicher Erklärung vom 10.07.2015 teilte Bulgarien mit, dass Ungarn gemäß Art. 23 (3) für Ihr Asylverfahren zuständig ist.

Am 25.02.2016 wurde der BF von einem allgemein beeideten & gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren einer Untersuchung im Hinblick auf sein Lebensalter unterzogen, aufgrund der seine Volljährigkeit festgestellt worden ist (Mindestalter von 19,0 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und 18,1 Jahren zum Zeitpunkt des Asylantrages).

Mit Urteil des eines Landesgerichts vom 01.10.2015 wurde der BF wegen § 27 (1) Z 1. 2 Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8.Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.02.2016, wurde der BF wegen § 127 StGB; §§ 27 (1) Z 1. 1 Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 2.Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.

Mit schriftlicher Erklärung vom 30.03.2016, teilte Ungarn seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin III VO für das Asylverfahren mit.

Mit Bescheid vom 26.06.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz seitens der Erstaufnahmestelle Ost, BFA, Zl. XXXX gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung Ihres Asylantrages sei Ungarn zuständig. Gleichzeitig wurde Ihre Abschiebung nach Ungarn gem. § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.

Am 03.08.2016 wurde der BF im Zuge einer Suchtgiftkontrolle angehalten und festgenommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.08.2016, Zl. XXXX wurde gegen den BF das gelindere Mittel gem. § 77 Abs. 1 u 3 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit 30.09.2016 wurde das gelindere Mittel wegen Verhängung der Untersuchungshaft beendet.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.11.2016, wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. 2. 8. Fall; 27 (2a) SMG; § 127 StGB; § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.

Der BF wurde am 27.01.2017 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Der BF kam seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nach und teilte der Behörde keine Abgabestelle oder Zustellbevollmächtigten mit.

Am 09.03.2017 wurde der BF im Reisezug von Linz nach Wien einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.08.2018 wurden der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehend der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

Mit seit 23.08.2018 rechtskräftigem Beschluss erfolgte

zu, LG, Urteil, vom 01.10.2015, 2 Monat(e) der Widerruf der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe

zu LG, Urteil vom 08.02.2016, 1 Monat(e)

Widerruf der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe

zu LG Urteil vom 09.11.2016, 8 Monat(e)

Widerruf der bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe

zu LG Beschluss vom 25.01.2017, 1 Woche(n)

Widerruf der bedingten Entlassung

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2017, Zl. XXXX wurde der Bescheid des BFA vom 26.06.2016, Zl. XXXX gem. § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Begründend wurde die Ablehnung Ungarns bezüglich einer Übernahme Ihrer Person angeführt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , vom 22.03.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.04.2017 in Rechtskraft.

Am 26.09.2017 erfolgte seitens der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien die Zustimmung für ein Heimreisezertifikat.

Der BF verbüßte eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt bis 09.10.2020.

Am 24.09.2020 wurde dem BF nachweislich eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und er nutzte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, in der er ausführlich Fragen zu seinen Angehörigen, seiner finanziellen und beruflichen Situation, seines Gesundheitszustandes und sozialen Kontakten beantwortete.

Am 30.09.2020 erfolgte eine Rückkehrberatung durch einen Mitarbeiter des VMÖ, wobei der BF angab, nicht rückkehrwillig zu sein.

Mit Bescheid vom 02.10.2020 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit aufgrund seines Vorverhaltens. Des Weiteren wurde begründend, dass der BF nicht rückkehrwillig sei, in der Vergangenheit untergetaucht sei und sich dem Verfahren entzogen habe, über keine Meldeadresse verfüge, sich mit einem falschen Ausweis legitimiert habe und weder beruflich, noch substanziell sozial im Bundesgebiet verankert sei. Die Schubhaft sei insbesondere aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF verhältnismäßig. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung könne daher, mangels der fehlenden persönlichen Vertrauenswürdigkeit des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2020 durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

Am 13.11.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Abschiebung des BF nicht sichergestellt sei und in Frage gestellt werde, ob das Bundesamt seit Zustimmung der algerischen Behörden zur HRZ Ausstellung auch tatsächliche weitere Schritte gesetzt habe. Im konkreten Fall wäre die Anhaltung des BF in Schubhaft durch eine zeitgerechte Abwicklung seiner Abschiebung vermeidbar gewesen. Darüber hinaus habe der BF für den Fall seiner Entlassung eine Wohnmöglichkeit und verfüge über Bargeldmittel von 1500 Euro. Ebenso sei die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels nicht ernsthaft geprüft worden.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und als Zeugen die in der Beschwerde namhaft gemachte mögliche Unterkunftgeberin sowie einen sachkundigen Vertreter des BFA zum Beweisthema, ob Abschiebungen nach Algerien aufgrund der COVID Situation tatsächlich realisierbar sind, einzuvernehmen b) den angefochtenen Bescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.

Am 16.11.2020 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht samt Stellungnahme des Bundesamtes ein. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass aufgrund der vom BF wiederholten Missachtung der im Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung nicht davon auszugehen ist, dass er am Verfahren der Außerlandesbringung mitwirken werde und selbst mit einer Unterkunftnahme bei einem Bekannten bzw. mit einer Meldeverpflichtung im Sinne eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. Selbst im Rahmen eines unterstützenden privaten Umfeldes kann a priori nicht davon ausgegangen werden, dass eine Mitwirkung am Verfahren gegeben ist.

Dass der BF bereits in der Vergangenheit gegen das Meldegesetz verstoßen hat, untermauert die erlassene Sicherungsmaßnahme. Die Anordnung der Schubhaft sei auch in der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) als verhältnismäßig einzustufen. Entsprechend der medialen Berichterstattung werden zwar aktuell die Reisebewegungen weltweit und aus Österreich vermehrt eingeschränkt. Jedoch handelt es sich bei den derzeitigen Restriktionen um zeitlich begrenzte Maßnahmen. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine Abschiebung zwar vorübergehend nicht möglich ist, jedoch in den kommenden Wochen möglich sein werde.

Beantragt wurde a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen b) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und c) den Beschwerdeführer zum Ersatz der entstandenen Kosten zu verpflichten.

Dem BF wurde am 16.11.2020 mittels Parteiengehör aufgetragen Nachweise über die Möglichkeit zur Unterkunftnahme nachzureichen. Auch wurde dem BF am 17.11. zur Kenntnis gebracht, dass eine ZMR Anfrage ergab, dass die mögliche Unterkunftgeberin – entgegen ihrer Behauptung selbst nicht – an der gegenständlichen Adresse über eine Meldung verfüge. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 19.11.2020 eingeräumt.

Am 16.11.2020 ersuchte das BVwG die Abteilung für Heimreisezertifikate des Bundesamts um Beantwortung der Fragen betreffend die Zusammenarbeit mit den Algerischen Vertretungsbehörden, ob aktuell freiwillige Ausreisen nach Algerien möglich seien und wann realistisch mit einer Abschiebung des BF zu rechnen sei. Die Beantwortung der Fragen erfolgte noch am 16.11.2020 und wurde dem BF umgehend als Parteiengehör zur Stellungnahme übermittelt.

Am 19.11.2020 langte vom BF die Kopie der Meldebestätigung ein, aus der hervorgeht, dass die Unterkunftgeberin sich selbst erst mit 18.11.2020 an gegenständlicher Wohnadresse amtlich gemeldet hat und es sich bei Ihr um die Lebensgefährtin seines besten Freundes handle und sie den BF unterstützen könne. Darüber hinaus wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass auch das Bundesamt bestätige, dass Abschiebungen nach Algerien zurzeit nicht möglich seien.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , vom 22.03.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mit 08.04.2017 in Rechtskraft. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Er ist nicht Asylwerber.

3. Am 26.09.2017 erfolgte seitens der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien die Zustimmung für ein Heimreisezertifikat. Das Bundesamt stellte am 22.09.2020 eine Buchungsanfrage für die Abschiebung des BF nach Algerien.

4. Der BF wurde durch österreichische Gerichte vier Mal rechtskräftig verurteilt:

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.10.2015, wurde der BF wegen § 27 (1) Z 1. 2 Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8.Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt, da er vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut erworben und besessen (am 25.05.2015 1,2 Gramm brutto und am 15.06.2015 10 Säckchen mit insgesamt 11,4 Gramm brutto) hat und durch gewinnbringenden Verkauf einem Dritten überlassen hat. bei der Strafbemessung wurde als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 08.02.2016, wurde der BF wegen § 127 StGB; §§ 27 (1) Z 1. 1 Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 2.Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.11.2016, wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. 2. 8. Fall; 27 (2a) SMG; § 127 StGB; § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt, da er einem anderen eine fremde bewegliche Sache – 15 Klemmsäckchen Cannabiskraut - mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat. Er hat vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich anderen entgeltlich überlassen. Des Weiteren hat der BF 13 Klemmsäckchen Cannabiskraut nicht ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, sondern um diese weiterzuverkaufen.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.08.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28 b SMG jedenfalls übersteigenden Menge, nämlich 1,847 kg Cannabiskraut erworben sowie besessen und befördert hat. Ebenso hat der BF eine falsche Urkunde, die einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, nämlich einen totalgefälschten griechischen Personalausweis im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität und des Rechts zum Aufenthalt im Schengenraum gebraucht, indem er sich damit einem Polizeibeamten gegenüber legitimierte. Dem Urteil gemäß wurden das reumütige Geständnis als mildernde, zwei einschlägige Vorstrafen und zwei Vergehen als erschwerende Strafbemessungsgründe gewertet.

Der BF ist in besonderem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht rückkehrwillig.

5. Der BF war bis 16.11.2015 im Bundesgebiet amtlich gemeldet. Nach diesem Zeitpunkt scheinen Meldeadressen ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren auf. Er verfügt aktuell über einen Bargeldbetrag in der Höhe von 1262,04 Euro auf seinem Haftkonto. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft verfügte der BF über Bargeld in der Höhe von 1712,04 Euro. Der BF verbüßte zuletzt eine Freiheitsstrafe in Justizanstalten von 07.07.2018 bis 09.10.2020 und wurde unmittelbar nach seiner Entlassung in Schubhaft genommen.

6. Der könnte bei der Lebensgefährtin seines besten Freundes Unterkunft nehmen, sie würde ihn unterstützen. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der BF verfügt über Kontakt zu einer Volkhochschule. Der BF ist in Österreich nicht substanziell verankert und würde im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft abermals untertauchen.

7. Der BF ist gesund und haftfähig.

8. Die direkten Flugverbindungen von Wien nach Algier ist seit 17.03.2020 bis zumindest Ende des Jahres 2020 eingestellt. Zum Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft war und ist aktuell die Abschiebung nicht möglich. Sobald es wieder eine direkte Flugverbindung nach Algier gibt – was ab Jänner 2021 realistisch möglich ist - kann der BF rückgeführt werden. Die Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist realistisch möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. XXXX (aktuelle Schubhaft) und dem gegenständlichen Gerichtsakt sowie amtswegig durchgeführten Abfragen von ZMR, IZR, SA, der Anhaltedatei und Einsichtnahme in die Krankendatei des PAZ sowie in die strafrechtlichen Urteile. Die Identität des BF steht nicht fest, da der BF im Verfahren keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt hat. Seine algerische Staatsangehörigkeit kann aufgrund der erfolgten Identifizierung durch die algerische Vertretungsbehörde der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

1.2. Dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot vorliegt ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes sowie den Ausführungen in der Beschwerde und einem entsprechenden Eintrag im zentralen Fremdenregister.

1.3. Dass die algerischen Vertretungsbehörden den BF am 26.09.2017 als algerischen Staatsangehörigen identifiziert hat und das Bundesamt am 22.09.2020 eine Buchungsanfrage für die Abschiebung des BF nach Algerien gestellt hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes, dem internen Schriftverkehr des Bundesamtes sowie der Anfragebeantwortung der HRZ Abteilung vom 16.11.2020.

1.4. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF in Österreich sind dem rezenten Strafregisterauszug sowie den Ausführungen der im Akt einliegenden Urteile entnommen. Die Feststellung, dass der BF in besonderem Maße nicht vertrauenswürdig ist ergibt sich aus seiner strafrechtlichen Delinquenz in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF bereits wenige Wochen nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz straffällig wurde. Der BF setzte sein strafrechtswidriges Verhalten kontinuierlich über fast den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in Freiheit – unter Missachtung der Meldebestimmungen - beharrlich fort. Selbst die von den erkennenden Strafgerichten gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung konnten den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Wie von einem Landesgericht festgestellt, scheute der BF auch nicht davor zurück sich mit einem totalgefälschten griechischen Personalausweis zu legitimieren, um die Polizei über seine Identität und seinen fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus zu täuschen. Den Feststellungen betreffend die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Ausreisunwilligkeit des BF ergibt sich aus der Information der Rückkehrberatung vom 30.09.2020 (AS 29).

1.5. Die Angaben zur behördlichen Meldung sowie zu seiner Inhaftierung ergeben sich aus einer ZMR Anfrage. Der sich in seinem Besitz befindende Bargeldbetrag ergibt sich aus der Anhaltedatei.

1.6. Die familiäre Situation des BF ergibt sich aus seinen eigenen Angaben der Fragebeantwortung im Zuge des Parteiengehörs vom 29.09.2020. Die Feststellung, dass der BF in Österreich nicht substanziell verankert ist und im Falle seiner Freilassung untertauchen würde ergibt sich aus seinem Vorverhalten und der beharrlichen Missachtung der melderechtlichen Verpflichtungen seit 16.11.2015. Die mit der Beschwerde neu vorgebrachte Wohn- und Unterstützungswilligkeit des BF durch die Lebensgefährtin seines besten Freundes konnte der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Aufgrund des unstrittigen Vorverhaltens des BF und der festgestellten hohen Fluchtgefahr gelangt das Gericht, in Zusammenschau mit seiner fehlenden persönlichen Vertrauenswürdigkeit zur Überzeugung, dass auch durch diese Unterstützungsmöglichkeit nicht das Ausmaß einer sozialen Verankerung erreicht wird, die den BF von einem abermaligen Untertauchen abhalten würde.

1.7. Gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers wurden in der Beschwerde nicht behauptet, aus den medizinischen Unterlagen vom 18.11.2020 ergibt sich die uneingeschränkte Haftfähigkeit.

1.8. Die Feststellung betreffend die derzeit eingestellte Direktflugverbindung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie der Anfragebeantwortung der HRZ Abteilung vom 16.11.2020 und der Stellungnahme des BF vom 19.11.2020. Die Feststellung, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch möglich ist ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Einstellung der direkten Flugverbindung um eine temporäre pandemiebedingte Maßnahme handelt. Es ist realistisch möglich, dass der Flugverkehr mit Algerien in den nächsten Monaten - ab Jänner 2021 - wiederaufgenommen wird. Aufgrund des Umstandes, dass der BF sich derzeit erst sechs Wochen in Schubhaft befindet geht das Gericht daher davon aus, dass seine Abschiebung – in Zusammenschau mit dem Umstand der bereits erfolgten Identifizierung des BF durch die algerische Vertretungsbehörde und dadurch sehr wahrscheinliche HRZ Ausstellung nach Flugbuchung - jedenfalls realistisch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer durchgeführt werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme, der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des BF aufgrund seines Vorverhaltens, dem Umstand, dass er über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt, sich bereits in der Vergangenheit dem Verfahren entzogen hat und sich mit einem gefälschten Ausweis legitimierte. Auch führt das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid aus, dass der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Bundesamt stützte sich dabei konkret und auch nachvollziehbar begründet auf die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG (Bescheid Seite 11f). Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 3 wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, es wurde lediglich vorgebracht, dass für den BF eine Wohnmöglichkeit und Unterstützungsmöglichkeit bestehe. Gegen den BF liegt unstrittig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

In der Beschwerde wird des Weiteren ausgeführt, dass die Behörde bereits während der Strafhaft die Abschiebung organisieren hätte müssen und die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei. Dies wird durch den Umstand relativiert, dass das Bundesamt bereits am 22.09.2020 eine Buchungsanfrage für einen Flug gestellt hat, die bedingt durch die pandemiebedingten Flugverkehrseinschränkungen mit Algerien seit 17.03.2020 – wie in der Beschwerde vorgebracht und den Feststellungen zu Grunde gelegt – nicht durchgeführt werden konnte. Somit ist die Unmöglichkeit der Abschiebung des BF im Zeitpunkt der Entlassung nicht dem Bundesamt zuzurechnen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der Einschränkung des Flugverkehrs um eine temporäre Maßnahme, die bereits mit Jahresbeginn 2021 wieder aufgehoben werden kann. Somit ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer möglich ist.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig und in Zusammenschau mit der massiven strafrechtlichen Delinquenz des BF auch verhältnismäßig.

Mit der Durchführung der Abschiebung war und ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 09.10.2020 abzuweisen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur „ermächtigt“, einen „weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen“, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Für die Durchsetzung der Außerlandesbringung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde und sich eine Gelegenheit dazu bietet. Es, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Der nunmehr in der Beschwerde vorgebrachte soziale Kontakt mit der Lebensgefährtin seines Freundes und die Möglichkeit der Unterkunftnahme kann die im gegenständlichen Fall bestehende hohe Fluchtgefahr nicht relativieren.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 3 und 9 wie dargelegt weiterhin gegeben. Der BF ist bereits im Asylverfahren untergetaucht, verfügt seit 16.11.2015 – abgesehen von Meldungen in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren – über keine Meldung im Bundesgebiet, verwendete einen totalgefälschten griechischen Personalausweis um über seine Identität und Nationalität zu täuschen und es besteht nach wie vor eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen und der massiven strafrechtlichen Delinquenz des BF besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine zur Schubhaftanordnung hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer durchsetzbaren Außerlandesbringung zu bejahen ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anordnung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der oben dargestellten exzeptionell beeinträchtigten Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, der fortgesetzt Suchtmitteldelikte in Österreich setzte und selbst durch die gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden konnte und beharrlich gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstößt. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Anordnung/Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf die realistisch bestehende Abschiebemöglichkeit innerhalb der nächsten Monate – trotz der vorhandenen Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit durch die Lebensgefährtin eines Freundes und eines Bargeldbetrages von 1.262 Euro –auch als verhältnismäßig.

Die absehbare weitere Anhaltung in Schubhaft für wenige Monate ist – in Anbetracht der in besonderem Maß fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG jedenfalls verhältnismäßig. Die massive Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit hat der Beschwerdeführer ausschließlich selbst zu verantworten und muss sie daher im Rahmen einer individuellen Verhältnismäßigkeitsabwägung auch entsprechend gegen sich gelten lassen.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es trotz der Einschränkungen im Flugverkehr im gegenständlichen Fall vertretbar die Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen vorerst aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094).

An der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers – der zuletzt mehr als zwei Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft verbrachte – bestehen keine Zweifel.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu den Beweisanträgen des BF

Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, mwN).

Der BF beantrage mit Beschwerdevorlage die Einvernahme einer Bekannten des BF, die ihm Unterkunft geben und ihn unterstützen würde. Die Einvernahme der Zeugin konnte unterbleiben, da die Unterkunftsmöglichkeit und die Unterstützungsmöglichkeit der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die Einvernahme des als Zeugen beantragen sachkundigen Vertreters des Bundesamts über die Möglichkeit der Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Algerien während der COVID 19 Pandemie konnte unterbleiben, da das in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen, dass direkte Flugverbindungen seit 17.03.2020 eingestellt sind und deshalb seit diesem Zeitpunkt und aktuell keine Abschiebungen nach Algerien durchgeführt werden können, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte. Die vom BVwG eingeholte und im Wege des Parteiengehörs dem BF übermittelte schriftliche Stellungnahme vom 16.11.2020 der Fachabteilung des Bundesamtes, widerspricht weder dem Vorbringen der Beschwerde noch der Stellungnahme des BF vom 19.11.2020. Der Umstand, dass vor Abschiebungen PCR-Tests – auch in kurzer Zeit durchgeführt werden ist gerichtsbekannt. Eine zusätzlich zu den schriftlichen Parteiengehören durchgeführte Zeugeneinvernahme hätte über den beweiserhebenden Gegenstand keinen anderen Beweis liefern können.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es wird im Übrigen auch nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente einer mündlichen Erörterung bedürften. Die mit der Beschwerde vorgebrachte Wohnmöglichkeit des BF sowie die Tatsache, dass seit März 2020 aufgrund der Einstellung des Flugverkehrs bis zumindest Ende 2020 keine Abschiebungen nach Algerien durchgeführt werden können, konnten den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr gelinderes Mittel Identität Kostenersatz öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W278.2236896.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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