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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenSpruch
Dem in der Beschwerdesache der E Privatstiftung, ..., vertreten durch die H & P Anwaltsgesellschaft mbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. April 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. April 2007, wurde die Berufung der beschwerdeführenden Privatstiftung gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Schenkungssteuer als unbegründet abgewiesen.
2. Die beschwerdeführende Privatstiftung erhob dagegen gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der u.a. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Privatstiftung aus, dass für sie mit der Zahlung der Steuerschuld ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da kaum liquides Vermögen vorhanden sei. Öffentliche Interessen stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entgegen, wenn es sich um besonders qualifizierte, über die bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandenen öffentlichen Interessen hinausgehende öffentliche Interessen handle. Dies sei hier nicht der Fall, die Abgabeneinhebung würde lediglich verzögert. Ebenso wenig sei die Einbringlichkeit gefährdet.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus dem hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G23/07 ua., ergibt sich für die beschwerdeführende Privatstiftung (deren Beschwerde am 15. Mai 2007 beim Gerichtshof eingelangt ist und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der sie betreffende Schenkungssteuerbescheid vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B788.2007Dokumentnummer
JFT_09929374_07B00788_00