TE Bvwg Beschluss 2020/11/23 W200 2178062-3

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VwGVG §32

Spruch


W200 2178062-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SVOBODA als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme vom 15.10.2020 des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2020 abgeschlossenen Verfahrens W200 2178062-2 von XXXX , geb. XXXX , beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text



Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Antragsteller stellte am 26.06.2017 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2020 abgewiesen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2020, W200 2178062-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Im genannten Erkenntnis erkannte das BVwG, dass dem geschilderten Sachverhalt des Beschwerdeführers ua keine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung von Personen entnommen werden kann.

Am 15.10.2020 stellte der Antragsteller einen (schwer verständlichen) Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG auf Wiederaufnahme des Verfahrens W200 2178062-2 mit der Begründung, dass das abweisende Erkenntnis sich im Wesentlichen auf zwei
Entscheidungsgründe stütze:

1.       auf das Unterlassen der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der OÖ- LR über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vom XXXX zu XXXX

2.       auf das behauptete Nichtvorliegen einer strafbaren Vorsatztat.

Ad 1.) Der betreffende Bescheid der OÖ-LR über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hätte in seiner rudimentären Rechtsmittelbelehrung besagt:

„Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

Möglichkeiten eines außerordentlichen Rechtsmittels seien nicht ausgewiesen, ja nicht einmal angedeutet worden.

Die neu hervorgekommene, während des ursprünglichen Verfahrens schon vorhanden gewesene „nova reperta“-Tatsache sei, dass gegen den Bescheid der OÖ-LR über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gar kein ordentliches Rechtsmittel zulässig gewesen sei (Beweismittel: Bescheid der oö. LR vom XXXX über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand). Ihn würde daran kein Verschulden treffen.

Ad 2.) Die Behauptung des BVwG, es läge keine strafbare Vorsatztat vor, sei allein schon deshalb unrichtig, weil ihm im Pensionierungsbescheid kein Rechtsmittel zuerkannt worden sei. Da das BVwG gleich viermal in seinem Erkenntnis moniert hätte, dass er ein solches nicht ergriffen hätte, könne er mit Gewissheit davon ausgehen, dass ihm ein Rechtsmittel zugestanden wäre. Und könne mit ebensolcher Gewissheit davon ausgehen, dass der Pensionierungsbescheid so rechtswidrig wie strafrechtswidrig war, - Letztes, weil man ihn diesbezüglich vorsätzlich in meinen Rechten geschädigt hat: § 302 StGB/Amtsmissbrauch. Eine Zwangspensionierung im Sinn des Wortes!

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Laut dem die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens betreffenden § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) oder neu hervorgekommene Beweismittel - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (Hinweis auf E vom 4.2.1970, 1532/69, VwSlg 7721 A/70) (83/08/0252 13.12.1984)

Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten „neuen Tatsache“, konkret dass gegen den Bescheid über die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vom XXXX , XXXX , kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich war, handelt es sich weder um eine neue Tatsache noch um ein neues Beweismittel: Der erkennende Senat hat tatsächlich in seinem Erkenntnis festgestellt, dass der Antragsteller kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung im Verfahren seiner Ruhestandsversetzung ergriffen hat.

Der erkennende Senat hat vom Wort „Rechtsmittel“ auch in seiner Bedeutung als außerordentliches Rechtsmittel, gemeint als eine (nach der damaligen Rechtslage möglichen) Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, Gebrauch gemacht. Die Erhebung dieses außerordentlichen Rechtsmittels wurde vom Antragsteller unterlassen.

Hinsichtlich der Ausführungen des Antragstellers zu den gegen ihn gesetzten vorsätzlichen Straftaten ist auf die ausführliche rechtliche Würdigung im Erkenntnis vom 07.10.2020, W200 2178062-2/3E zu verweisen. Der (absurden) Behauptung, dass ihm wohl gegen den Bescheid der OÖ LR ein Rechtsmittel zustehen hätte müssen, und deshalb der § 302 StGB erfüllt worden sei, kann nicht gefolgt werden.

Da im konkreten Fall keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel hervorkommen ist, die/das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte, ist der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2178062.3.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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