TE Bvwg Beschluss 2020/11/23 W195 2236144-1

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch


W195 2236144-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 25.02.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien vom 18.02.2020 im Verfahren zur GZ. XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 88,50 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 28.01.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.02.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte.

2. Am 25.02.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 18.02.2020, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 39

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 3 halbe Stunde(n) € 12,40

37,20

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

133,80

20 % Umsatzsteuer

26,76

Gesamtsumme

160,56

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

160,60

3. Die Antragstellerin wurde in weiterer Folge mehrmals von der Verrechnungsstelle darauf hingewiesen, dass die von ihr vorgelegte Honorarnote einen (offensichtlichen) Schreib- bzw. Rechenfehler aufweise. Konkret habe sie sich bei der Gesamt-/Endsumme ihrer Honorarnote verrechnet. Die Antragstellerin wurde daher von der Verrechnungsstelle mit E-Mails vom 24.07., 01.09., 08.09. und 25.09.2020 aufgefordert, die von ihr gelegte Honorarnote entsprechend zu verbessern.

In weiterer Folge wurde jedoch keine korrigierte Honorarnote übermittelt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 29.10.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass ihr bei der Gesamtsumme ein offensichtlicher Schreib- bzw. Rechenfehler unterlaufen sei.

5. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 05.11.2020 zugestellt.

6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme bzw. eine korrigierte Honorarnote ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.01.2020, XXXX , zu der für den 18.02.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 25.02.2020. Die von ihr gelegte Honorarnote weist in Bezug auf die Gesamtsumme einen offensichtlichen Schreib- bzw. Rechenfehler auf.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung vom 18.02.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Wege des ERV übermittelte Honorarnote vom 25.02.2020, die Korrespondenz mit der Verrechnungsstelle (insbesondere die E-Mails vom 24.07., 01.09., 08.09. und 25.09.2020), die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 53 GebAG ist die Gebühr von dem Gericht (dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte.

Die von der Antragstellerin eingebrachte Gebührennote weist in Bezug auf die Zusammenrechnung der einzelnen Gebührenbestandteile eine höhere Zwischensumme auf; konkret verzeichnete die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 133,80 netto anstelle von richtigerweise € 73,70. Die einzelnen Gebührenbestandteile wurden korrekt verzeichnet, lediglich die Gesamtsumme ist bzw. erscheint überhöht, weshalb von einem (offensichtlichen) Rechen- bzw. Übertragungsfehler der Antragstellerin beim Zusammenrechnen der einzelnen Positionen auszugehen ist.

Offensichtliche Rechenfehler des SV (hier: Dolmetschers) sind stets vom Gericht richtigzustellen, und zwar auch dann, wenn sich der SV zu seinen Lasten geirrt hat (vgl. OLG Wien 15 R 149/89 SV 1990/1, 26; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 E 16 zu § 39).


Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 39

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 3 halbe Stunde(n) € 12,40

37,20

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

73,70

20 % Umsatzsteuer

14,74

Gesamtsumme

88,44

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

88,50

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 88,50 (inkl. USt.) zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Rechenfehler Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236144.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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