TE Bvwg Beschluss 2020/11/23 W122 2010644-1

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Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W122 2010644-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien (ehem. Stadtschulrat für Wien) vom 08.04.2014, Zl. 2143.140162/0087-LPers/2014 (gemeint: 2143.190162/0087-LPers/2014, beschlossen:

A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist als Fachoberlehrerin bei der Bildungsdirektion für Wien tätig. Mit Bescheid vom 08.04.2014 wurde für die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 01.01.2001 der XXXX als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2A2 festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.05.2014 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass Zeiten in der Textil – und Kleiderbranche nicht als einschlägige Vordienstzeiten berücksichtigt worden seien.

Mit Schreiben vom 04.08.2014 legte der Stadtschulrat die Beschwerde, den Bescheid und die zugehörigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und merkte an, dass aufgrund eines Versehens die Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich der Pragmatisierung unterblieben war. Mehrere Versuche, der Beschwerdeführerin die Sachlage hinsichtlich der Anrechenbarkeit zu erklären, hätten zu keinem Erfolg geführt.

Die Beschwerdeführerin erklärte mit Telefax vom 18.11.2020, nach Verbesserungsauftrag und Abberaumung einer geplanten Verhandlung, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hatte im Zusammenhang mit der Zurückziehung der Beschwerde ausreichend Zeit und Möglichkeiten, um die Folgen der Einstellung des Verfahrens abwägen zu können. Es gibt keinen Grund an der Echtheit des Schreibens zur Zurückziehung zu zweifeln. Bereits zuvor gab die Beschwerdeführerin formlos ihren Wunsch bekannt, die Beschwerde zurückziehen zu wollen. Die Zurückziehung der Beschwerde wurde per Fax fehlerfrei (gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten) eingebracht.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I, Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das Verfahren einzustellen ist, hatte ein Beschluss zu erfolgen.

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer dahingehend eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die gegenständliche Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde lässt keine Zweifel in diese Richtung offen.

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der erfolgten Klaglosstellung war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Beschwerdezurückziehung, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Versehen Vordienstzeiten Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2010644.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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