TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/24 W250 2236191-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77

Spruch


W250 2236191-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 24.06.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 25.06.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Überdies wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.06.2017 verloren habe. Weiters wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2019 als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 28.08.2019 gewährte das Bundesamt dem zum damaligen Zeitpunkt in Strafhaft angehaltenen BF Parteiengehör zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft nach seiner Haftentlassung. Der BF teilte daraufhin dem Bundesamt mit Schreiben vom 02.09.2019 mit, dass er mit seiner Abschiebung nach Afghanistan einverstanden sei.

3. Am 21.11.2019 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Festgestellt wurde, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 als unbegründet abgewiesen.

4. Am 27.05.2020 wurde dem BF hinsichtlich der Verhängung einer Sicherungsmaßnahme neuerlich Parteiengehör gewährt und ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme gab der BF jedoch nicht ab.

5. Mit Schubhaftbescheid vom 23.06.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtswirkung dieses Bescheides aufschiebend bedingt mit der Entlassung des BF aus der Strafhaft eintraten. Gegen diesen Bescheid hat der BF bisher keine Beschwerde erhoben. Am 29.06.2020 wurde der BF aus der Haft bedingt entlassen. Seither wird er in Schubhaft angehalten.

6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis vom 27.10.2020 fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

7. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2020 die Akten gemäß §22a BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I.1. – I.7.)

Der unter Punkt I.1. – I.7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügt über kein Reisedokument, ein Heimreisezertifikat für den BF wurde von der afghanischen Vertretungsbehörde ausgestellt.

2.2. Der BF wird seit 29.06.2020 in Schubhaft angehalten, die gesetzliche Frist zur neuerlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 24.11.2020.

2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Überdies wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.06.2017 verloren habe. Weiters wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Bereits seit 10.06.2018 war der BF untergetaucht und hat sich seinem Verfahren entzogen.

3.2. Obwohl der BF dem Bundesamt noch mit Schreiben vom 02.09.2019 mitteilte, dass er mit seiner Abschiebung nach Afghanistan einverstanden sei, stellte er am 21.11.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2018 erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar.

3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Unter einem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 als unbegründet abgewiesen. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.4. Der BF verfügt mit Ausnahme einer Schwester und deren Familie über keinerlei berufliche, sonstige familiäre oder andere soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

4. Zur Verhältnismäßigkeit:

4.1. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

4.1.1. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Bezirksgerichtes vom 23.04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 Strafgesetzbuch – StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr verurteilt.

4.1.2. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 12.10.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall Suchtmittelgesetz – SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 2a SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 03.05.2018 an einem näher genannten Ort zwei näher genannte Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar an einer Sachverhaltsaufnahme nach Anzeigenerstattung, zu hindern versucht, indem er mit der Faust gegen den Unterarm eines Polizeibeamten schlug und sich gegen die darauffolgende Fixierung stark zur Wehr setzte und bei seinem Abtransport nach Festnahme mit dem Fuß gegen den anderen Polizeibeamten trat und ihn am linken Oberschenkel traf. Weiters hat der BF einen Polizeibeamten durch einen Faustschlag gegen den Unterarm während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt (Prellung und Hämatom am linken Unterarm) und eine namentlich genannte männliche Person dadurch, dass er eine Flasche gegen sie warf und ihr einen Stoß versetzte, wodurch die Person zu Boden stürzte, vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht. Überdies hat der BF im Zeitraum August/September 2017 bis 21.09.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in mehreren Angriffen im Zeitraum August/September 2017 bis April 2018 zumindest 700 Gramm Cannabiskraut mit einem gerichtsnotorischen Reinheitsgehalt von 8% THCA und 0,5% Delta-9-THC an teils bekannte, teils unbekannte Abnehmer verkaufte; er hat Suchtgift am 21.09.2018 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmung von wesentlich mehr als zehn Personen, einem anderen gegen Entgelt überlassen, indem er einer näher genannten Person ca. 25 Gramm Cannabiskraut an einem näher genannten Ort verkaufte; er hat Suchtgift erworben und besessen, nämlich Cannabiskraut und Kokain, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Mildernd wurden die teilweise geständige Verantwortung sowie die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes, erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen gewertet.

4.1.3. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Bezirksgerichtes vom 07.06.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil eines Landesgerichtes vom 12.10.2018 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Der BF hat am 20.06.2018 in einem näher genannten Geschäft in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 45,--, Verfügungsberechtigten des näher genannten Geschäftes mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

4.1.4. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 07.08.2019 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall sowie Abs. 4 Z 1 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der BF hat vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, wobei er durch eine Straftat nach § 27 Abs. 1 Z 1 SMG auch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er im Dezember 2018 zumindest drei Mal je 0,5 Gramm Crystal (Methamphetamin) zum Grammpreis von EUR 100,-- an eine minderjährige, weibliche Person verkaufte sowie im Zeitraum von Mitte Mai 2019 bis Ende Juni 2019 zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) und Kokain bis zum jeweiligen Eigenkonsum besaß. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, erschwerend wurden das Zusammentreffen von Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall gewertet.

4.1.5. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 11.10.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15 und 84 Abs. 4 StGB sowie des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15 und 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Zusatzfreiheitsstrafe von dreizehn Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer und M. M. haben am 29.06.2019 versucht, A. W. Y. schwer am Körper zu verletzen, indem der BF ihm Messerstiche gegen die Schulter versetzte und M. M. mit seiner Gürtelschnalle nach dessen Kopf schlug, während der BF ihm weitere Messerstiche gegen den Oberarm und Rücken versetzte und ein weiterer, bislang unbekannter Täter ihm Faustschläge gegen den Kopf zu versetzen versuchte, wodurch A. W. Y. eine Kopfprellung und eine Rissquetschwunde im Bereich der linken Schulter erlitt. Der BF und M. M. sowie G. N. haben im Anschluss an diese Taten einen bislang unbekannten Mann vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem G. N. ihm einen Faustschlag gegen den Kopf und M. M. ihm einen Kniestoß versetzte, sodass er zu Boden stürzte, woraufhin der BF ihm einen Fußtritt versetzte. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die Vorstrafen gewertet.

4.1.6. Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 29.10.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

4.2. Von der afghanischen Vertretungsbehörde wurde für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Abschiebung des BF war bisher auf Grund der Corona-Pandemie nicht möglich.

Unbegleitete Abschiebungen nach Afghanistan sind aufgrund einer Verbalnote der Türkei nicht möglich. Die Möglichkeit für eine begleitete Abschiebung besteht zwar, es werden jedoch immer wieder die Anschlussflüge von Istanbul nach Kabul abgesagt bzw. kurzfristig der Flughafen Kabul gesperrt. Derzeit nimmt Afghanistan keine afghanischen Staatsangehörigen, die im Rahmen einer Einzelabschiebung abgeschoben werden, an. Es fehlt daher derzeit an einer für die Einreise des BF nach Afghanistan erforderlichen Bewilligung.

Der nächste Afghanistan Charter ist für Dezember 2020 geplant, wobei dieser von Schweden organisiert wird. Österreich beteiligt sich an dieser Operation als PMS (Participating Member State). Bisher wird durch Schweden an der Organisation der Charter-Operation festgehalten, aufgrund der bestehenden Covid-19 Problematik ist jedoch auch jederzeit eine kurzfristige Stornierung oder Verschiebung möglich.

Die tatsächliche Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer ist gegeben.

4.3. Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Schubhaftverfahren sowie die Asylverfahren des BF betreffend.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den bisherigen Angaben des BF in seinem Asylverfahren, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist, steht insofern fest, als von der afghanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich bei ihm weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2. Dass der BF seit 29.06.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Da die letzte Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2020 erfolgt ist, endet die Frist für die neuerliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit am 24.11.2020.

2.3. Es haben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Anhaltedatei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beim BF eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:

3.1. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2018 erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend. Dass der BF seit 10.06.2018 untergetaucht war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem, in dem vermerkt ist, dass sich der BF seit 10.06.2018 nicht mehr in seinem Grundversorgungsquartier aufgehalten hat. Von seinem Wohnsitz wurde er – entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister – am 22.06.2018 abgemeldet. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass sich der BF seinem Asylverfahren entzogen hat.

3.2. Dass der BF dem Bundesamt mit Schreiben vom 02.09.2020 mitteilte, dass er seiner Abschiebung nach Afghanistan zustimmt, ergibt sich aus dem genannten im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass der BF trotzdem am 21.11.2019 einen Asylfolgeantrag stellte. Dass zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf einer Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend.

3.4. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben im Asylbescheid und im Schubhaftbescheid. Der BF hat diesbezüglich im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Bereits im abgeschlossenen Asylverfahren wurde festgehalten, dass der BF in Österreich eine Schwester hat. Er hat jedoch lediglich einen Monat bei dieser Wohnung bezogen und ist sodann in die Anonymität abgetaucht. Darüber hinaus bestehen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich. Weder das Asylverfahren, noch das behördliche Schubhaftverfahren haben Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügt, die ihn von einem neuerlichen Untertauchen in die Anonymität abhalten könnten. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt von diesbezüglich ausreichenden familiären, oder sonstigen Bindungen auszugehen. Ein aufrechter Wohnsitz war bisher im Wesentlichen nur in Haftanstalten gegeben, doch verfügt der BF nunmehr über gar keine Barmittel, sodass auch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der BF sich eine Unterkunft etwa mieten könnte.

4. Zur Verhältnismäßigkeit

4.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem Strafregister und den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2020 getroffenen Feststellungen sowie den in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urteilsausfertigungen.

4.2. Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, ist evident.

Dass Charterrückführungen nach Afghanistan ab Dezember 2020 konkret vorbereitet werden stützt das Gericht auf die diesbezüglichen Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 12.11.2020. Da für den BF bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, ist mit seiner Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

4.3. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten amtswegigen gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung nur ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt bereits durch den Bescheid vom 21.01.2020 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.1.5. Es wurde bereits ein Heimreisezertifikatsverfahren durchgeführt und ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt.

3.1.6. Im gegenständlichen Fall liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der BF hat sich bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Obwohl er sich mit seiner Abschiebung einverstanden erklärte stellte der BF einen Asylfolgeantrag. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Auch im Entscheidungszeitpunkt liegt gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist gering, insbesondere bestehen nur schwache familiären Beziehungen, der BF übte in Österreich vor der Verbüßung seiner Strafhaft keine legale Erwerbstätigkeit aus und war nicht selbsterhaltungsfähig; der BF verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel und hat keinen gesicherten Wohnsitz. Es ist daher auf Grund der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG auch weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen und ist jedenfalls auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse so zeigt sich, wie dargelegt, dass diesbezüglich keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt ist, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen wird.

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung etwas weniger als 5 Monate in Schubhaft. Nach den getroffenen Feststellungen ist mit einer Rückführung des BF mittels Charter beginnend mit Dezember 2020 zu rechnen. Im vorliegenden Fall beträgt die gesetzliche Höchstdauer allerdings gemäß § 80 Abs. 4 Z 2 und Z 4 FPG 18 Monate, da die für die Einreise des BF erforderliche Bewilligung Afghanistans fehlt und er sich bereits seinem Verfahren entzogen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan innerhalb von 18 Monaten nicht möglich sein sollte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist mehrere Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, Suchtgiftdelikten, Delikten gegen die Staatsgewalt und Delikten gegen die Rechtspflege auf. Alleine aus der Anzahl der vom BF begangenen Straftaten ergibt sich bereits ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass der BF über einen längeren Zeitraum Suchtgifthandel betrieben hat und zumindest einer minderjährigen Person den Zugang zu Suchtgiften ermöglicht hat. Zudem hat der BF mehrere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht und einen Polizisten dabei verletzt. Die Gewaltbereitschaft des BF zeigte sich nicht zuletzt auch in jenen Taten, die seiner Verurteilung mit Urteil vom 11.10.2019 zu Grunde liegen, da er mehrere Messerstiche in den Rücken und Oberarm seines Opfers ausübte und er gegen eine andere – bereits am Boden liegende Person – Fußtritte gegen den Kopf ausübte. Da nicht einmal rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten ist von einer besonders hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung der Schwere der vom BF begangenen Taten besteht daher ein besonders hohes öffentliches Interesse an seiner baldigen Außerlandesbringung.

Die Dauer der Schubhaft ist auf die mit der COVID-19-Pandemie verbundene Unmöglichkeit der Durchführung der geplanten Abschiebung auf dem Luftweg zurückzuführen. Die damit verbundenen Reisebeschränkungen mindern die Fluchtgefahr nicht und ist auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094-8).

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Schubhaftdauer erscheint die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft als verhältnismäßig.

3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. So hat der BF zwar angegeben, seiner Abschiebung nach Afghanistan zuzustimmen, er hat jedoch trotzdem einen – unberechtigten – Asylfolgeantrag gestellt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren, was sich insbesondere an seinen zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen zeigt. Insgesamt liegt beim BF daher keinerlei Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

3.1.10. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

3.2. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere teilt das erkennende Gericht die Bedenken des BF an der unionsrechtskonformen Umsetzung des Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie durch § 80 Abs. 4 Z. 4 FPG nicht.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2236191.2.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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