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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1996, Zl. 4.350.281/3-III/13/96, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. November 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführer, eines am 30. September 1996 in das Bundesgebiet eingereisten iranischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Oktober 1996, mit dem seinem Asylantrag vom 1. Oktober 1996 nicht stattgegeben worden war, abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage aus, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Benachteiligungen, denen er als Baptist in einem islamischen Staat ausgesetzt sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer habe im Iran studieren können, dort ohne Schwierigkeiten einen Reisepaß erhalten und diesen im April 1996 verlängern lassen. Demgemäß hätten die Benachteiligungen beruflicher sowie wirtschaftlicher Art (Nichterteilung einer Genehmigung zur Eröffnung einer Imbißstube) nicht eine solche Intensität erreicht, daß dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in seinem Heimatland als unerträglich habe erscheinen müssen. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben ohnehin eine seiner Ausbildung als Techniker entsprechende Tätigkeit ausgeübt bzw. hätte er einer solchen nachgehen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über einen Vorfall vom 27. September 1996, als er im Zuge eines Streites mit Arbeitskollegen den "Islam beschimpft" habe, sei erst "am Ende" der am 1. Oktober 1996 aufgenommenen niederschriftlichen Einvernahme erfolgt, weshalb sich die Schlußfolgerung aufdränge, daß diese sehr spät gemachten Angaben nur der Asylerlangung dienen sollten. Überdies könne aus einem derartigen zwischen Arbeitskollegen stattgefundenen Streit "keine Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention" abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer habe somit "nicht eine einzige, konkret gegen (ihn) gerichtete Verfolgung oder drohende asylrelevante Verfolgungshandlung" behauptet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe gegen "die Grundsätze der freien Beweiswürdigung" deshalb verstoßen, weil sie nicht davon ausgegangen sei, daß der Beschwerdeführer nur wegen Verheimlichung seiner Religionszugehörigkeit an der Universität habe studieren können. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, daß er im Zuge eines Streites während der Arbeit den Islam beschimpft habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß eine Beschimpfung der islamischen Religion im Iran die schärfsten Konsequenzen (z.B. Verhaftung) zur Folge haben könne.
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Voraussetzung zur Erlangung von Asyl im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ist eine vom Asylwerber zu behauptende, individuell ihn betreffende Verfolgungsgefahr aus einem der in Art. 1 Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Unter Verfolgung ist dabei ein (allenfalls nur drohender) ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Dem Beschwerdevorbringen kann - selbst unter der Annahme einer von ihm getätigten "Beschimpfung des Islams" im Zuge eines Streites mit Arbeitskollegen - nicht entnommen werden, daß ihm vor seiner Ausreise aus dem Iran ein Eingriff in seine persönliche Rechtssphäre von erheblicher Intensität durch dem Staat zuzurechnende Organe drohte. Die Behauptung, er habe im Zuge eines Streites mit Arbeitskollegen den "Islam beschimpft", ist auch nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor einem unmittelbar drohenden Eingriff darzutun. Die Beschwerde bestreitet im übrigen mit keinem Wort die Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach die Benachteiligungen des Beschwerdeführers als Baptist im Iran für ihn keine asylrelevanten Nachteile nach sich gezogen haben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200178.X00Im RIS seit
20.11.2000