TE Bvwg Beschluss 2020/11/24 W224 2211087-8

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32

Spruch


W224 2211087-8/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über das als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG, samt Menschenrechtsbeschwerde gemäß Art. 13 und 17 EMRK“ bezeichnete Anbringen vom 11.10.2020 von XXXX beschlossen:

A)

Das als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG, samt Menschenrechtsbeschwerde gemäß Art. 13 und 17 EMRK“ bezeichnete Anbringen vom 11.10.2020 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Anbringen machte der Einschreiter im Wesentlichen „sein garantiertes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens“ geltend und verwies weiters darauf, gleichzeitig eine „Menschenrechtsbeschwerde gemäß Art. 13 und 17 EMRK“ einzubringen.

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22.5.2020, 38 P 208/19y-114, wurde für den Einschreiter Herr RA Dr. Helmut BLUM zum einstweiligen Erwachsenenvertreter unter anderem zur Vertretung in allen behördlichen Verfahren, insbesondere Vertretung in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vor Kammern und Sozialversicherungsträgern bestellt.

3. Dem im Spruch genannten Anbringen fehlte die Genehmigung durch den einstweiligen Erwachsenenvertreter. Mit Verfügung vom 27.10.2020, an den einstweiligen Erwachsenenvertreter mittels Web-ERV übermittelt am 28.10.2020, trug das Bundesverwaltungsgericht dem einstweiligen Erwachsenenvertreter die Behebung des Mangels der Genehmigung durch den einstweiligen Erwachsenenvertreter binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Konkret wurde der einstweilige Erwachsenenvertreter um Stellungnahme binnen zwei Wochen ersucht, ob der Prozesshandlung zugestimmt wird. Auf die Säumnisfolgen wurde hingewiesen. Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Genehmigung durch den einstweiligen Erwachsenenvertreter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22.5.2020, 38 P 208/19y-114, wurde für den Einschreiter Herr RA Dr. Helmut BLUM zum einstweiligen Erwachsenenvertreter unter anderem zur Vertretung in allen behördlichen Verfahren, insbesondere Vertretung in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vor Kammern und Sozialversicherungsträgern bestellt.

Das als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG, samt Menschenrechtsbeschwerde gemäß Art. 13 und 17 EMRK“ bezeichnete Anbringen, welches der Einschreiter am 11.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, wurde nicht vom einstweiligen Erwachsenenvertreter des Einschreiters genehmigt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die §§ 1 ff ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 22.5.2020, 38 P 208/19y-114, wurde für den Einschreiter Herr RA Dr. Helmut BLUM zum einstweiligen Erwachsenenvertreter unter anderem zur Vertretung in allen behördlichen Verfahren, insbesondere Vertretung in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren, Verwaltungsverfahren, verwaltungsgerichtlichen Verfahren und vor Kammern und Sozialversicherungsträgern bestellt.

Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter (vgl. VwGH vom 31.3.2014, 2013/03/0162; 16.12.2013, 2013/11/0226, und vom 21.9.2010, 2010/11/0118, je mwN).

Der Einschreiter hat das als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG, samt Menschenrechtsbeschwerde gemäß Art. 13 und 17 EMRK“ bezeichnete Anbringen selbst gestellt. Das Anbringen des Einschreiters bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des einstweiligen Erwachsenenvertreters, weil dieser unter anderem zur Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt wurde.

Da die Genehmigung des Antrags durch den einstweiligen Erwachsenenvertreter des Einschreiters – trotz Mängelbehebungsauftrags – nicht binnen der gesetzten Frist erfolgt ist, war das als „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG, samt Menschenrechtsbeschwerde gemäß Art. 13 und 17 EMRK“ bezeichnete Anbringen mangels Berechtigung zu seiner Erhebung zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. erneut VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Zurückweisung des Anbringens stützt sich auf die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 27.05.2015, 2012/12/0134; 31.3.2014, 2013/03/0162; 16.12.2013, 2013/11/0226; 21.9.2010, 2010/11/0118, je mwN).

Schlagworte

Erwachsenenvertreter Genehmigung Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2211087.8.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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