TE Bvwg Beschluss 2020/11/24 W195 2236145-1

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §17

Spruch


W195 2236145-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 17.03.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , dem die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Wien vom 03.03.2020 im Verfahren zur GZ. XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit

€ 83,80 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 10.02.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 03.03.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte.

2. Am 17.03.2020 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 03.03.2020, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 54 vom 17.03.2020

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 7 halbe Stunde(n) á € 12,40

86,80

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

Art der sonstigen Kosten: Mittagessen

8,50

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

131,80

20 % Umsatzsteuer

26,36

Gesamtsumme

158,16

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

158,20

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 29.10.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung kurz zusammengefasst vor, dass die Verhandlung laut Niederschrift, GZ. XXXX um 13:40 Uhr begonnen und um 15:10 Uhr wieder geendet hat, sodass sie gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG lediglich Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung für eine erste halbe Stunde in Höhe von € 24,50 sowie zwei weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin € 24,80, hat.

4. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 05.11.2020 zugestellt.

5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.02.2020, GZ. XXXX , zu der für den 03.03.2020 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte. Laut Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020, GZ. XXXX , hat die Verhandlung um 13:40 Uhr begonnen und um 15:10 Uhr geendet. Die Honorarnote betreffend ihre Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte die Antragstellerin im Zuge des ERV am 17.03.2020.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung vom 03.03.2020 und die Niederschrift derselben, die von der Antragstellerin im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 17.03.2020, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.10.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zur Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.

Im gegenständlichen Antrag für Dolmetscher betreffend die Teilnahme der Antragstellerin als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020 hat sie an Gebühr für Mühewaltung iSd § 54 Abs, 1 Z 3 GebAG € 24,50 für die erste halbe Stunde sowie € 86,80 für sieben weitere halbe Stunden à € 12,40 geltend gemacht.

Gemäß der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020, GZ. XXXX , hat die Verhandlung um 13:40 Uhr begonnen und um 15:10 Uhr geendet. Sohin beträgt die Gesamtverhandlungszeit drei halbe Stunden. Es besteht daher lediglich ein Anspruch auf eine erste halbe Stunde in Höhe von € 24,50 sowie zwei weitere halbe Stunden à € 12,40, sohin € 24,80.

Nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG steht dem Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist (vgl. OLG Wien 34 Rs 113/89 SVSlg 36.810; OLG Graz 7 Rs 259/96d SV 1997/3, 35; OGH 15 Os 75/03; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 25 zu § 54).

Da die Verhandlung laut Protokoll um 13:40 Uhr begonnen und um 15:10 Uhr geendet hat und davon auszugehen ist, dass es zu keiner weiteren Übersetzungstätigkeit nach Schluss der Verhandlung im Verfahren zur GZ. XXXX gekommen ist, ist der Antragstellerin gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die Verhandlung vom 03.03.2020 lediglich eine Mühewaltungsgebühr für eine erste halbe Stunden in Höhe von € 24,50 und zwei weitere halbe Stunden à € 12,40 sohin € 24,80, das heißt insgesamt € 49,30, zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 54 vom 17.03.2020

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

24,50

für weitere 2 halbe Stunde(n) á € 12,40

24,80

Sonstige Kosten § 31 GebAG

 

Art der sonstigen Kosten: Mittagessen

8,50

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

69,80

20 % Umsatzsteuer

13,96

Gesamtsumme

83,76

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

83,80

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 83,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236145.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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