Entscheidungsdatum
24.11.2020Norm
BFA-VG §22aSpruch
W137 2159323-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Algerien, alias Tunesien, alias Libyen, alias Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 07.06.2017 bis 24.07.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 07.06.2017 bis 12.06.2017 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 13.06.2017 für rechtswidrig erklärt.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Er stellte am 07.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er sich nach seinen eigenen Angaben zufolge jeweils über mehrere Monate und teilweise auch wiederholt in Italien, in der Schweiz, in den Niederlanden und in Deutschland aufgehalten und auch jeweils um Asyl angesucht.
2. Am 26.04.2016 langte im Rahmen von Konsultationen mit den deutschen Behörden, deren Zustimmung gemäß Art. 18 Abs 1 lit d Dublin-III-VO betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands zur Verfahrensführung zurückgewiesen und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden.
4. Im Zuge einer Personenkontrolle wurde der Beschwerdeführer angehalten und anschließend in ein näher genanntes Polizeianhaltezentrum gebracht und dem Bundesamt vorgeführt. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
5. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 22.05.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG 1991 angeordnet.
6. Mit Schriftsatz vom 29.05.2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die mit Mandatsbescheid vom 22.05.2017 angeordnete Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 wurde der Beschwerde gemäß Art. 28 Dublin III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 3 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.05.2017 aufgehoben. Gleichzeitig wurde die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.).
8. Mit Schriftsatz vom 21.07.2017 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 07.06.2017. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 ausgesprochen worden sei, dass eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers bestehe und die Schubhaft verhältnismäßig sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei dabei erkennbar von einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland ausgegangen. Danach habe es die Behörde jedoch unterlassen, das Überstellungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen den zurückweisenden Asylbescheid dem BVwG erst am 21.06.2017 vorgelegt worden sei. Auch habe der Rechtsvertreter am 20.07.2017 Telefonate mit Vertretern der Behörde geführt und habe ihm dabei kein konkreter Überstellungstermin mitgeteilt werden können, weshalb es offenkundig sei, dass die belangte Behörde mit der Durchführung des Überstellungsverfahrens säumig sei. Zudem sei aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO die Schubhaft spätestens am 03.07.2017 unzulässig gewesen.
Beantragt werde daher, a) dass die Anhaltung in Schubhaft seit 07.06.2017 für rechtswidrig erklärt werde; b) im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ ausgesprochen werde, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien; c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.
9. Am 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Vor der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich stellte er bereits in mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Begründet wurde dies damit, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall der Überstellung nach Deutschland), der Ziffer 3 (Entziehung dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und damit Entziehung betreffend einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme), der Z 6 (dass ein anderer Staat, nämlich Deutschland, nach der Dublin-III- Verordnung zuständig ist) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung) vorlägen. Auch wurden die mangelnden ausreichenden Existenzmittel sowie der mangelnde gesicherte Wohnsitz und die mangelnde Erwerbstätigkeit angeführt. Die Fluchtgefahr wurde auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Kenntnis seiner durchsetzbaren Abschiebentscheidung war und anscheinend im Bewusstsein um den gebuchten Flug in den Hungerstreik getreten ist.
Der Beschwerdeführer war im gegenständlich relevanten Zeitraum stets haftfähig.
Der für 12.06.2017 gebuchte Flug für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland wurde am 12.06.2017 storniert.
Am 20.07.2017 und 21.07.2017 wurde hinsichtlich eines neuerlichen Abschiebetermins urgiert.
Am 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft wegen des Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1148352703/170613689 sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten. Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Änderungen im Zusammenhang mit den Kriterien für die Feststellung einer Fluchtgefahr, der Haftsituation oder der Haftfähigkeit beziehungsweise des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch haben sich solche im Verfahren ergeben. Diesbezüglich durfte das Gericht daher von einem Weiterbestehen jener Kriterien ausgehen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits am 06.06.2017 für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft herangezogen hat.
Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gab es keinen Hinweis und sind solche auch im gegenständlichen Verfahren nie behauptet worden. Aus dem oben Dargestellten ergibt sich die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine grundsätzliche Haftunfähigkeit wurde in der Beschwerde ebenfalls nicht behauptet.
Die Feststellungen zu den behördlichen Urgenzen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Schriftverkehr innerhalb der Behörde.
Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Entlassungsschein.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung, lautete:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft
3.1. Eine Schubhaftbeschwerde kann zu jeder Zeit (auch wiederholt) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden und ist sodann das Gericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung verpflichtet.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.2. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 wurde die festgestellte Fluchtgefahr mit § 76 Abs 3 FPG im Sinne der Ziffern 1, 3, 6 und 9 begründet. Die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der Schubhaft als rechtmäßig erkannte, haben sich nicht substantiell geändert und erwiesen sich auch weiterhin als nachvollziehbar.
Da keine Änderung der Sachlage behauptet wurde und das Ermittlungsverfahren des Gerichts eine solche Änderung der Sachlage auch nicht ergeben hat, war vom weiteren Bestehen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Verfahren zu 2159323-1 eingehend mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft des Beschwerdeführers beschäftigt und werden der gegenständlichen Entscheidung die Erwägungen aus dem Vorverfahren zu Grunde gelegt. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass hinsichtlich der Schubhaftsituation und deren Voraussetzungen die Sach- oder auch die Rechtslage maßgelblich verändert hat und die festgestellte Fluchtgefahr ist bisher nicht weggefallen.
3.4. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass die Behörde das Verfahren verzögert beziehungsweise nicht hinreichend betrieben hat, ist auszuführen, dass für den 12.06.2017 eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland geplant war. Diese wurde jedoch am Tag der Abschiebung kurzfristig storniert. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte das Bundesamt auch berechtigt von der Möglichkeit einer Überstellung ausgehen. Anschließend wurde die Behörde allerdings erst am 20.07.2017 und 21.07.2017 wieder wegen eines neuen Fluges tätig. Am 24.07.2017 wurde der Beschwerdeführer schließlich aus der Schubhaft entlassen.
Es kann der Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie das Verfahren bereits ab 07.06.2017 nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt oder dem erforderlichen Nachdruck betrieben hat. Bis zur Stornierung des Fluges am 12.06.2017 durfte die Behörde berechtigt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2017 nach Deutschland überstellt wird. Es gab damit in diesem Zeitraum (von fünf Tagen) tatsächlich keine Veranlassung des Bundesamtes für zusätzliche Aktivitäten.
3.5.Vorgeworfen werden kann der Behörde jedoch ein mangelhaftes Verfahren ab 13.06.2017. Es wäre zu erwarten gewesen, dass umgehend Aktivitäten zur raschen Nachholung der stornierten Überstellung gesetzt werden. Tatsächlich finden sich im Akt aber keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Behörde bis zum 20.07.2017, somit mehr als ein Monat, ernsthaft um eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gekümmert bzw irgendwelche Schritte gesetzt hat, die eine baldige Überstellung nach Deutschland möglich gemacht hätten. Vielmehr ergibt sich, dass innerhalb der Behörde erst am 20.07.2017 Schritte gesetzt wurden, um einen neuen Überstellungstermin zu organisieren. Aus dem Schriftverkehr der Behörde ergibt sich auch, dass dieser bewusst war, dass der Beschwerdeführer bereits „zu lange einsitzt“. Das Bundesamt konnte keine Gründe dartun, die es daran gehindert hätten, bereits unmittelbar nach der Stornierung des Flugtermins am 12.06.2017 einen neuerlichen Flugtermin zu organisieren oder andere Schritte zu setzen. Auszuschließen ist darüber hinaus, dass Überstellungen innerhalb der EU – anders etwa als in manche Staaten Afrikas oder Asiens - aus zwingenden organisatorischen Gründen nur im Monatstakt durchgeführt werden können.
3.6. Das Bundesamt konnte am 07.06.2017 aus den oben dargelegten Gründen bis zur kurzfristigen Stornierung der Überstellung davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht nur in zumutbarer, sondern sogar binnen kurzer Frist, nämlich innerhalb weniger Tage, möglich ist. Mit der Stornierung des Flugtermins am 12.06.2017 hätte die Behörde jedoch die Verpflichtung getroffen, sich umgehend um einen neuen Termin für eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland zu kümmern. Dies unterlies die Behörde jedoch und blieb bis zum 20.07.2017 aktenkundig untätig, weshalb sich aufgrund ihrer Untätigkeit ab 13.06.2017 die Schubhaft ab 13.06.2017 als rechtswidrig erweist.
3.7. Der Beschwerde ist daher insofern stattzugegeben, als die Anhaltung in Schubhaft seit 13.06.2017 für rechtswidrig erklärt wird. Da die belangte Behörde zu Recht von einer Überstellung des Beschwerdeführers am 12.06.2017 ausgehen konnte, war die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 07.06.2017 bis 12.06.2017 für rechtmäßig zu erklärt. Das Beschwerdebegehren lautet unmissverständlich auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung „seit 07.06.2017“.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Durch Einträge in öffentlichen Registern (ZMR, Strafregister, etc.) belegte oder widerlegte Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltselemente bedürfen ebenfalls keiner mündlichen Erörterung.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
5. Kostenersatz
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Da geteiltes Obsiegen vorliegt, werden weder dem Beschwerdeführer, noch der Behörde Kosten zugesprochen, wobei festzuhalten ist, dass durch die belangte Behörde kein Kostenersatz begehrt wurde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausreisewilligkeit Dublin III-VO Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Teilstattgebung teilweises Obsiegen Überstellung Untätigkeit Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2159323.2.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021