Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2216299-1/8E
W257 2216301-1/7E
W257 2216302-1/7E
W257 2216303-1/7E
W257 2216300-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 10.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von
Name
Geb.Datum
Abk.
Gz.: W 257 …
IFA-Zahl
Familienstand
XXXX
XXXX
BF1
2216301-1
XXXX
Vater
XXXX
XXXX
BF2
2216299-1
XXXX
Mutter
XXXX
XXXX
BF3
2216302-1
XXXX
Tochter
XXXX
XXXX
BF4
2216303-1
XXXX
Tochter
XXXX
XXXX
BF5
2216300-1
XXXX
Sohn
alle Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch den „Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch“, etabliert in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/TOP 2, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der BF3 und BF4, am heutigen Tag zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Ehemann XXXX , und den Kindern der XXXX , nämlich XXXX , XXXX und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 10.11.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2216300.1.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021