TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/25 W257 2216299-1

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W257 2216299-1/8E
W257 2216301-1/7E
W257 2216302-1/7E
W257 2216303-1/7E
W257 2216300-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 10.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von

Name

Geb.Datum

Abk.

Gz.: W 257 …

IFA-Zahl

Familienstand

XXXX

XXXX

BF1

2216301-1

XXXX

Vater

XXXX

XXXX

BF2

2216299-1

XXXX

Mutter

XXXX

XXXX

BF3

2216302-1

XXXX

Tochter

XXXX

XXXX

BF4

2216303-1

XXXX

Tochter

XXXX

XXXX

BF5

2216300-1

XXXX

Sohn

alle Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch den „Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch“, etabliert in 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/TOP 2, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2019, die obigen Zahlen betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der BF3 und BF4, am heutigen Tag zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Ehemann XXXX , und den Kindern der XXXX , nämlich XXXX , XXXX und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 10.11.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2216299.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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