Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W227 2236450-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23. Juli 2020, Zl. SA100898/0001-BR/2019:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bildungsdirektion für Salzburg (sinngemäß) aus, dass XXXX im Schuljahr 2020/2021 die Schulpflicht durch den Besuch der 6. Schulstufe (2. Klasse) einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Mittelschule oder allgemein bildenden höheren Schule zu erfüllen habe.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. September 2020 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Erst am 9. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin per Post die vorliegende Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 5. November 2020, zugestellt am 10. November 2020, hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.
Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. September 2020 durch Hinterlegung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wird festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.
Erst am 9. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin per Post die gegenständliche Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Rückschein und dem Nachweis über die Postaufgabe; sie sind auch unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
§ 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet:
„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
3.1.2. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080 m.w.N.).
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. September 2020 rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt.
Somit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 29. September 2020.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am 9. Oktober 2020 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. wieder Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2236450.1.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021