Entscheidungsdatum
02.12.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I401 2173730-1/15E
I401 2173733-1/13E
I401 2173738-1/14E
I401 2173742-1/13E
I401 2173746-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerden des 1. XXXX , 2. der XXXX , des 3. XXXX , (mj.), des 4. XXXX und des 5. XXXX , (mj.), alle StA. Irak, alle vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt, Sackstraße 21, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , jeweils vom 27.09.2017, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2020 zu Recht:
A)
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird wegen der Zurücknahme der Beschwerden eingestellt.
B)
1. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX und XXXX , alle StA. Irak, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird ihnen eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
3. Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführendenen Parteien, am 17.11.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2173738.1.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021