Entscheidungsdatum
07.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2237414-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) tunesischer Staatsangehörigkeit stellte mit Datum 10.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Ihm wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde, weshalb dieser mit XXXX in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mit Datum 25.08.2020 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag.
4. Dazu wurde der BF am selbigem Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, er halte seine alten Gründe aufrecht. Er habe alle seine Gründe im Februar 2018 bereits geschildert, neue Fluchtgründe habe er nicht.
5. Am 17.09.2020 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammengefasst zu Protokoll, er sei der Meinung, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, dass er Krämpfe bekommen und deshalb nicht schlafen könne. Er wache plötzlich auf und verspüre Halsschmerzen. Er habe das Gefühl zu sterben. Seine alten Fluchtgründe halte der BF aufrecht, nach ihm werde nach wie vor gesucht.
6. Mit Datum 16.10.2020 wurde der BF einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, mit Datum 23.10.2020 die zugehörige gutachterliche Stellungnahme verfasst. Mit Schreiben vom 05.11.2020 erfolgte die Übermittlung der gutachterlichen Stellungnahme an den BF, wobei ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 11.11.2010 eingeräumt wurde. Eine solche langte nicht ein.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
8. Mit E-Mail vom 27.10.2020 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII. Begründend wurde ausgeführt, es wären jedenfalls wesentliche Änderungen im Bereich des Gesundheitszustandes des BF eingetreten, weswegen die belangte Behörde über Spruchpunkt II. inhaltlich entscheiden hätte müssen. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF durch seine Erkrankungen und Medikamente ein Risikopatient in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sei und der BF dadurch in seinen durch Art 2 und Art 3 EMRK geschützten Rechten bei einer Rückkehr nach Tunesien verletzt sei, weshalb der Antrag auf ein fachärztliches Gutachten gestellt werde. Bei richtiger rechtlicher Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass das Folgeverfahren durch eine Lageänderung inhaltlich hätte bewertet werden müssen. Zudem verfüge der BF über ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK und hätte der Gesundheitszustand des BF in die Abwägung nach § 9 BFA-VG einbezogen werden müssen. Weder gefährde der Aufenthalt des BF in Österreich die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Das verhängte Einreiseverbot sei lediglich damit begründet worden, dass der BF seiner Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen sowie mittellos sei, was sich als überschießend und willkürlich darstelle.
9. Mit Schriftsatz vom 30.11.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.12.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist tunesischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Attestiert wurden Hämorrhoiden, weiters im Zuge einer Untersuchung des BF am 06.09.2020 Obstipation sowie eine Gastritis, zudem besteht der Verdacht auf eine Panikstörung F41.0. Auf andere Störungen haben sich keine Hinweise ergeben. Therapeutische und /oder medizinische Maßnahmen sind keine anzuraten.
Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.
In Tunesien hat der BF eine dreizehnjährige Schulbildung absolviert und anschließend in der Elektrobranche gearbeitet. Der BF ist arbeitsfähig, wobei er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist. Er ist auf die Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig.
Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte und auch über keinen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Es besteht zu keiner in Österreich lebenden Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Die Eltern des BF sind in Tunesien aufhältig, die Schwester des BF lebt im Oman. Mit seinen Eltern steht der BF – wenn auch unregelmäßig – in Kontakt.
Weder verfügt der BF über hinreichende Deutschkenntnisse, noch ist er Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation, auch Kurse oder Ausbildungen hat der BF nicht absolviert. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Diesbezüglich haben sich seit dem letzten rechtskräftigen Verfahren keine Änderungen ergeben
Strafrechtlich ist der BF unbescholten.
1.2. Zum bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:
Der BF stellte insgesamt zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Erstmalig erfolgte eine Asylantragstellung des BF am 10.02.2018 nach dessen illegaler Einreise ins Bundesgebiet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei. Ihm wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid der belangten Behörde mit XXXX in Rechtskraft. Dessen ungeachtet verblieb der BF im Bundesgebiet.
Mit Datum 25.08.2020 stellte der BF den gegenständlichen Asylantrag, welcher mittels Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weiters dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis VII. Spruchpunkt I. wurde nicht angefochten, weswegen dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 25.08.2020 ergab, dass sich die individuelle Situation für den BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates Tunesien nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist. Der BF leidet auch jetzt nicht an einer lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung wurde in Bezug auf seine Magenprobleme bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren berücksichtigt. Seine nunmehr im Folgeverfahren erstmals geltend gemachten psychischen Leiden stellen keinen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt dar.
Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor. Auch in Bezug auf die Situation in Tunesien war keine wesentliche Änderung eingetreten, ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat liegen keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.3. Zur allgemeinen Situation in Tunesien:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien (Stand 31.10.2019, letzte Information eingefügt am 30.6.2020) zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und wurde darüber hinaus seitens des BF den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und zu den seinen erhebt.
COVID 19-Situation in Tunesien
(https://covid19.who.int/region/emro/country/tn)
Basierend auf den Daten der WHO (Stand: 04.12.2020) ergeben sich 99.280 bestätigte COVID-19 Fälle mit 3.359 Verstorbenen.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie den Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), der Grundversorgung (GVS) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volks- und Glaubenszugehörigkeit, Schulbildung und beruflichen Tätigkeit in der Elektrobranche in Tunesien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des BF vor der belangten Behörde im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens XXXX . Verfahrensgegenständlich sind keine Umstände bekannt geworden, welche Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen hervorrufen vermögen.
Der Umstand, dass der BF an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, ist sowohl der Ambulanzkarte des BF der Abteilung Innere Medizin des Landesklinikums XXXX (AS 155 f) als auch seiner Krankengeschichte (AS 169) zu entnehmen, zudem auch der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX (AS 177 ff). Festzustellen war dabei, dass der BF an Hämorrhoiden, Obstipation und einer Gastritis leidet, was sich aus einer Zusammenschau der Krankengeschichte des BF und seiner Ambulanzkarte ergibt (AS 169 & 157). Die getroffenen Diagnosen stellen keine lebensbedrohlichen Erkrankungen dar. Dabei wurde bereits im Vorverfahren berücksichtigt, dass der BF unter Magenproblemen leidet, wobei er diesbezüglich selbst ausgeführt hat, dass er bereits in Tunesien eine entsprechende Therapie erfahren hat. Berücksichtigungswürdig erscheint gegenständlich auch, dass entsprechend den Angaben des BF derzeit keine weiteren ärztlichen Untersuchungen oder Operationen anstehen würden, sondern vielmehr erprobt werde, ob die Medikamente betreffend den Magen wirken würden (Protokoll vom 17.09.2020, AS 149). Auch der im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme geäußerte Verdacht auf eine Panikstörung F41.0 (AS 181) stellt keine gesundheitliche Beeinträchtigung dar, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Insbesondere deshalb, weil – wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat – der BF einerseits an keiner schweren psychischen Störung und/oder schweren oder ansteckenden Krankheit leidet und sich andererseits aus den Länderberichten ergibt, dass eine allgemeine medizinische Versorgung in Tunesien gewährleistet ist, auch die Behandlung psychischer Erkrankungen. Dazu ergänzend wurde im Zuge der gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass kein Verdacht auf eine andere Störung bestehe, sich keinerlei Hinweise auf eine schwere Erkrankung ergeben und Laborbefunde unauffällig seien. Weiters geht aus der gutachterlichen Stellungnahme hervor, dass therapeutische und /oder medizinische Maßnahmen nicht anzuraten wären (AS 183). Medizinische Gründe, welche aus der Sicht des Asylwerbers gegen eine Überstellung sprechen würden, wurden keine angeführt (AS 179).
Zudem ergeben sich – entgegen der im Beschwerdevorbringen vertretenen Ansicht – auch keinerlei Hinweise medizinischer Indikationen für die Zuordnung des jungen, nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden BF zur COVID-19-Risikogruppe entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Weder hat der BF im Sinne dieser Verordnung entsprechende Vorerkrankungen vorgebracht, noch wurde bei ihm eine sonstige schwere Erkrankung mit funktionellen oder körperliche Einschränkungen diagnostiziert (vgl. § 2 Abs 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), welche einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie die unter § 2 Abs 1 gelisteten Krankheitsbilder annehmen lassen würden.
Zumal der BF nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und er sich im erwerbsfähigen Alter befindet, war die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF treffen, wobei sich auch aus dem unstrittigen Verwaltungsakt keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Der Umstand, dass der BF bis dato im Bundesgebiet noch keiner beruflichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte dem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF entnommen werden. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem war zu entnehmen, dass der BF gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Die Feststellung, wonach der BF auf die Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich einerseits daraus, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit mit damit einhergehenden Einkünften nachgeht, andererseits vermeinte der BF selbst vor der belangten Behörde, kein Geld mehr zu haben (Protokoll vom 17.09.2020, AS 150).
In Zusammenhang mit den mangelnden familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet gilt es ebenso, auf die Ausführungen des BF vor der belangten Behörde zu verweisen (Protokoll vom 17.09.2020, AS 149), weiters hinsichtlich dem Nichtbestehen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zu einer in Österreich lebenden Person (Protokoll vom 17.09.2020, AS 150). Dezidiert führte der BF auch an, in Österreich „niemanden“ zu haben, nur Freunde in anderen Ländern, weswegen die Feststellung zu treffen war, dass er über keinen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt (Protokoll vom 17.09.2020, AS 150).
Auch die Feststellungen zu den in Tunesien lebenden Eltern und dem Kontakt zu denselben sowie zum Aufenthalt der Schwester im Oman gründen auf den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 17.09.2020, AS 151).
Der BF hat weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht annehmen lassen würden. Der BF gab auf die Frage, welche Sprachen er sprechen würde, ausschließlich Arabisch und Französisch zu Protokoll sowie auf Nachfrage, nur wenig Deutsch zu sprechen (Protokoll vom 17.09.2020, AS 150). Auch aufgrund des Umstandes, dass der BF keine Bescheinigungsmittel hinsichtlich der Ablegung einer qualifizierten Deutsch-Sprachprüfung vorlegen konnte, scheidet eine Integration in sprachlicher Hinsicht aus. Mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet war eine berufliche Integration zu verneinen. In diesem Zusammenhang vermeinte der BF auch selber, an keinen Kursen oder Ausbildungen teilgenommen zu haben, welche sich diesbezüglich förderlich auswirken würden (Protokoll vom 17.09.2020, AS 150). Zumal er nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation ist (Protokoll vom 17.09.2020, AS 150) und er zudem ansonsten keinerlei integrationsbekundende Urkunden in Vorlage brachte, konnte auch eine Integration in kultureller Hinsicht nicht festgestellt werden. In Gesamtbetrachtung der soeben dargelegten Ausführungen ergibt sich damit, dass sich hinsichtlich seiner integrativen Bemühungen in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht seit dem letzten rechtskräftigen Verfahren keine Änderungen ergeben haben.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zum bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:
Die Feststellungen zum Vorverfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag lassen sich dem unstrittigen Akteninhalt entnehmen und werden darüber hinaus auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF ersichtlich. Der Umstand, dass der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben ist, wird in den Angaben des BF im Zuge seiner Erstbefragung ersichtlich, wo er zu Protokoll gegeben hat, im Zeitraum von Februar 2018 bis Juli 2020 in Österreich aufhältig gewesen zu sein (Protokoll vom 25.08.2020, AS 35).
2.4. Zum Vorbringen des BF in Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand:
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom XXXX eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zumal sich die gegenständliche Beschwerde nicht gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet und der diesbezügliche Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen ist, ist in Zusammenhang mit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten nicht abzusprechen.
In Zusammenhang mit möglichen Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus gilt es ausführen, dass der BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet hat (AS 29 ff).
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der BF im Wesentlichen aus, er sei der Meinung, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, er Krämpfe bekomme und deshalb nicht schlafen könne. Während er schlafe, wache er plötzlich auf und spüre Halsschmerzen. Er habe Angst, das Gefühl zu sterben und das Gefühl, dass er hier unerwünscht sei (AS 149 & 150).
Bezüglich seiner erstmals im Folgeantrag geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung gilt wie folgt auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 25.10.2018, Ra 2018/07/0353 aus, dass bei der Beurteilung der "Identität der Sache" in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten ist, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 24). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 26).
Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall. Auch wenn der BF nunmehr erstmalig das Vorhandensein psychischer Leiden geltend macht, wurde im Zuge der gutachterlichen Stellungnahme ausschließlich der Verdacht auf eine Panikstörung F41.0 geäußert, wobei kein Hinweis auf eine andere Störung besteht (AS 183). Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), welches als Behörde im Ressort des Bundesministeriums für Gesundheit untergliedert ist, sind wesentliche Kennzeichen wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Wie bei anderen Angsterkrankungen zählen zu den wesentlichen Symptomen plötzlich auftretendes Herzklopfen, Brustschmerz, Erstickungsgefühle, Schwindel und Entfremdungsgefühle (Depersonalisation oder Derealisation). Oft entsteht sekundär auch die Furcht zu sterben, vor Kontrollverlust oder die Angst, wahnsinnig zu werden (https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2018/block-f40-f48.htm). Nachdem – wie sich aus den Länderberichten ergibt – in Tunesien eine ausreichende medizinische Versorgung und auch die Behandlung seiner psychischen Leiden gewährleistet ist, kann aus dem nunmehrigen Hinzukommen seiner psychischen Leiden für sich gesehen noch keine Möglichkeit einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung resultieren. Die vom BF vorgebrachten Magenprobleme haben bereits im Vorverfahren die entsprechende Berücksichtigung erfahren.
Des Weiteren konnten aus den Länderberichten keine derartigen Änderungen und Verschlechterungen der Sicherheitslage in Tunesien abgeleitet werden, welche den BF individuell und konkret betreffen würde.
In Zusammenhang mit der COVID-19-Situation gilt es ergänzend anzumerken, dass es sich um eine weltweite Pandemie handelt, somit sowohl Österreich als auch Tunesien davon betroffen ist. Selbst unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie erweist sich das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs einer allfälligen Erkrankung für den BF als einen nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden, jungen Menschen ohne Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe als sehr gering. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens – wie im Beschwerdevorbringen beantragt – erscheint daher in Anbetracht des Nichtvorliegens einer Vorerkrankung entsprechend der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung und mangels einer sonstigen schweren Erkrankung mit funktionellen oder körperliche Einschränkungen, welche einen ebenso schweren Krankheitsverlauf wie die unter § 2 Abs 1 gelisteten Krankheitsbilder annehmen lassen würden (vgl. § 2 Abs 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung) nicht zweckdienlich.
Eine neue, umfassende inhaltliche Prüfung wird vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen nicht für notwendig erachtet.
2.5. Zum Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen, vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde in unsubstantiierten, nicht ihn als individuelle Person betreffende Allgemeindarlegungen, welche zudem auch in den Länderfeststellungen ihre Deckung finden.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
Die Feststellungen zu den aktuell bestätigten COVID-19-Fällen samt Verstorbenen entstammen mit Stand 04.12.2020 dem Dashboard der Website der WHO.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011; 28.08.2019, Ra 2019/14/0091; 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, ua.).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Zumal der Spruchpunkt I. im Beschwerdevorbringen ausdrücklich nicht angefochten wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d.h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , über den Antrag des BF vom 10.02.2018 auf internationalen Schutz – daher auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – unbekämpft blieb und in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Die belangte Behörde hat gegenständlich – entsprechenden den Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung – völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Tunesien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461-5 darauf hingewiesen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in seinen Rechten nach Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen. Änderungen hinsichtlich des Vorliegens derartiger Umstände vermochte der BF nicht darzutun.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Tunesien auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den BF individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Des Weiteren verfügt der BF in Tunesien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte.
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 - B2418/07 ua).
Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) daher nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant. Zwar liegen beim BF einerseits Hämorrhoiden, Obstipation und Gastritis vor, andererseits besteht der Verdacht auf eine Panikstörung F41.0, jedoch stellen diese keine lebensbedrohlichen Erkrankungen dar, welche einer Rückkehr des BF Tunesien per se entgegenstehen würde. Zudem verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat über ein familiäres Auffangnetz in Form seiner Eltern, die den BF – wie entsprechend dem Vorverfahren der Vater auch schon bis vor der Ausreise des BF – finanziell unterstützen können. Des Weiteren waren die Erkrankungen des BF zum Teil bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bekannt und wurde die medizinische Versorgung in Tunesien in Zusammenhang mit den Magenproblemen bereits im Vorverfahren behandelt.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Hinsichtlich der im Zuge des Beschwerdevorbringens geäußerten Risiken aufgrund der COVID-19-Panemie gilt es – entsprechend den bereits dargelegten Erwägungen – nochmals festzuhalten, dass der junge BF keiner Risikogruppe angehört.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen war.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1 Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Dabei hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Auf Grundlage des § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG – wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird – zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 gestützt hat, da das Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen wurde.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.2.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Der BF ist seit seiner letzten illegalen Einreise (spätestens) im Februar 2018 etwa zweieinhalb Jahre – mit einer einmonatigen Unterbrechung im Juli 2020 (Schweiz) – in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt zunächst lediglich als eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Zunächst beruhte der seit Februar 2018 andauernde Aufenthalt des BF auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , musste sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Relativiert wird die Aufenthaltsdauer vor allem auch durch den Umstand, dass der BF diese durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages sowie der Einbringung eines Folgeantrages herbeiführte (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0217; VfGH 28.01.2010, U2839/09). Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer ist dem BF zudem anzulasten, dass er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens unrechtmäßig im Land verblieb (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
Weiters gilt es die Integration des BF im Bundesgebiet im Sinne der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN) (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren muss es sich jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) zu erfüllen (vgl. VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058) (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306). Eine derart außergewöhnliche Konstellation liegt bei dem seit knapp zweieinhalb Jahren aufhältigen BF nicht vor. Nach eigenen Angaben führt er kein Familienleben in Österreich, er verfügt über keinen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis und besteht auch ansonsten zu keiner in Österreich lebenden Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Auch gilt es zu beurteilen, ob und inwieweit der BF die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2 ausführlich dargelegt, hat der BF keinerlei Maßnahmen gesetzt, um eine sprachliche, berufliche und kulturelle Integration zu erwirken.
Demgegenüber verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, über sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie auch über familiäre Anknüpfungspunkte und steht er zu seiner in Tunesien lebenden Familie auch nach wie vor in Kontakt.
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF in Tunesien behandelbar sind (bzw. er in Zusammenhang mit seinen Magenproblemen bereits medizinische Behandlung in Tunesien in Anspruch genommen hat) und somit eine besondere Vulnerabilität des BF zu verneinen ist.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ist festzuhalten, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die wenig ausgeprägten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen ist.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1 Rechtslage
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).
Im gegenständlichen Verfahren liegt betreffend der Rückkehrentscheidung auch kein geänderter Sachverhalt vor, die sonst bei der Feststellung nach § 52 Abs 9 FrPolG 2005 gegebene Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 lösen würde (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 16.05.2019, Ra 2018/21/0232).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Tunesien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Somit liegen im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids erging daher zu Recht.
3.6. Zum befristeten Einreiseverbot in der Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
3.6.1 Rechtslage
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Abs 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
3.6.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Wortlaut von Art 11 Abs 1 lit b) der RückführungsRL 2008/115/EG begründet, demzufolge Rückkehrentscheidungen dann mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Wie an anderer Stelle dargelegt, ist der BF seiner durch Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , auferlegten Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, weshalb die grundsätzliche Verhängung eines Einreiseverbotes in richtlinienkonformer Auslegung von § 53 Abs 2 FPG, welcher eine lediglich demonstrative Aufzählung von Tatbeständen enthält, bei deren Erfüllung anzunehmen ist, dass ein Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, nicht zu beanstanden ist. Auch ist es entsprechend den Ausführungen im Zuge der Beweiswürdigung zutreffend, dass der BF über keine hinreichenden Mittel zur Deckung seines Unterhaltes (vgl. § 53 Abs 2 Z 6 FPG) verfügt und er auf die Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, geradezu die Beurteilung bestätigt, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand erfüllt ist (vgl. etwa VwGH 21.6.2012, 2011/23/0305; 23.10.2008, 2007/21/0245, jeweils mwN) (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0348).
Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der BF im Zuge seiner rund zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer keine erkennbaren Integrationsschritte gesetzt und auch keine konkreten Bindungen privater und/oder familiärer Natur im Bundesgebiet begründet. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine grundsätzliche Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts der Beharrlichkeit und des offensichtlichen Fehlens der Bereitschaft, den Unwert des Verhaltens einzusehen und einen rechtskonformen Zustand herzustellen, erweist sich die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von einem Jahr unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF als gerechtfertigt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 und Abs 2 Z 6 FPG abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsach