TE Bvwg Beschluss 2020/12/9 I409 2131966-1

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Entscheidungsdatum

09.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

I409 2131966-1/61Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2020, Zl. I409 2131966-1/49E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.


Text


Begründung:

1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

1.2. Am 30. September 2012 stellte der Revisionswerber den zur Zl. 12 13.646 gestellten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht.

Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Guinea gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 für zulässig erklärt; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgesetzt.

1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei – unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses – in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).

2. Es ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall zwingende öffentliche Interessen oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I409.2131966.1.01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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