TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 I419 2228765-1

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I419 2228765-1/11Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde des mj. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch BH Feldkirch Jugendwohlfahrt, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus „berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), verhängte ein Einreiseverbot für siebe Jahre (Spruchpunkt VI), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII) und stellte das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VIII).

2. Beschwerdehalber wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme minderjährig war und auch aufgrund der belastenden Situation in Untersuchungshaft nicht alle relevanten Umstände vorbringen können habe. Außerdem habe das BFA seinen gültigen italienischen Aufenthaltstitel gänzlich außer Acht gelassen.

3. Die am 20.02.2020 eingelangte Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung I419 neu zugeteilt und am 15.10.2020 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, wird eine Prognose aufgrund der Aktenlage nötig. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

Die vorliegende Beschwerdesache wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen, und bislang erfolgte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde zur Altersbestimmung ein Sachverständigengutachten eingeholt, das als spätestes mögliches Geburtsdatum XXXX ergab, sodass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers angenommen wurde. Ohne eingehende Prüfung des Sachverhalts und der Lage im Herkunftsstaat, kann schon in Hinblick auf die Minderjährigkeit und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbegleitet ist, eine Verletzung seiner nach Art. 2 und / oder 3 EMRK geschützten Rechte im Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Minderjährigkeit Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2228765.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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