TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 I414 2236697-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70
NAG §51
NAG §53 Abs2
NAG §55 Abs3

Spruch

I414 2236697-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch ARGE RECHTSBERATUNG - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 07.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Nach Verständigung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und unbeantwortetem Parteiengehör wies die belangten Behörde den Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gemäß § 66 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.). Ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde gewährt (Spruchpunkt II.). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine notwendigen Existenzmittel nicht nachgewiesen habe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 05.11.2020. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurden erstmals die finanziellen Zuwendungen des Vaters und der Großmutter des Beschwerdeführers aus dem EU-Ausland sowie ein Versicherungsschutz dargelegt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 16.11.2020 langte eine Beschwerdeergänzung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und beantragte am 29.10.2018 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Ausbildung“. Die notwendigen Mittel zum Aufenthalt wies er vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht nach. Auf das Parteiengehör der belangten Behörde reagierte er ebenso nicht und ließ die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenützt verstreichen. Das postalische zugestellte behördliche Schriftstück behob er nach Hinterlegung nicht. Der verfahrensgegenständliche Bescheid konnte erst durch die Polizei zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 2018/2019 an einer Privatuniversität in Wien und er hat seit 10.07.2018 einen Wohnsitz in Österreich angemeldet. Derzeit teilt er sich mit einem Mitbewohner die Mietkosten in der Höhe von EUR 850,--. Den Anteil des Beschwerdeführers überweist sein Vater monatlich auf sein Konto. Außerdem finanziert ihm der Vater seinen Lebensunterhalt durch „Taschengeld“ in der Höhe von EUR 700,-- pro Monat und seine Großmutter gibt regelmäßig EUR 100,-- dazu. Die Studiengebühren werden vom Vater übernommen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Versicherungsschutz in Deutschland.

Er geht in Österreich keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurden nicht bestritten. Zusätzlich wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt. Aus diesen Dokumenten ergeben sich die Feststellungen zum Wohnsitz, zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit und zur Erwerbstätigkeit sowie zur bisherigen Aufenthaltsgrundlage.

Letzteres ergibt sich auch aus der Verständigung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 1). Aus diesem Schreiben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bislang seiner Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel nicht nachgekommen ist und dieses Verhalten setzte er fort, indem er auch auf Parteiengehör und Aufforderung zur Rechtfertigung vor der belangten Behörde (AS 9, zugestellt am 16.06.2020, Rückschein im Akt) nicht reagierte.

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus dem retournierten, nach Hinterlegung nicht behobenen Schriftstück (AS 37) und der Zustellbestätigung der Landespolizeidirektion Wien (AS 65).

Den Studienerfolg wies der Beschwerdeführer durch Bestätigung der Universität nach (AS 91), die Überweisungen durch seinen Vater und seiner Großmutter sowie die monatlichen Mietzahlungen sind aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug (AS 79ff) ersichtlich. Die Person des Mitbewohners klärte er in der Beschwerdeergänzung vom 16.11.2020 auf und decken sich diese Angaben mit jenen am Kontoauszug. Genauso konnte der Beschwerdeführer durch Bestätigung der deutschen Versicherungs-AG seinen aufrechten Versicherungsschutz nachweisen (AS 88ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Rechtslage:

Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des FPG lauten:

„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige

Ausweisung

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des NAG lauten:

„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

[…]

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

[…]

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

[…]“

3.2. Anwendung auf gegenständlichen Beschwerdefall:

Die belangte Behörde stützt die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG auf die fehlenden Mittel zum Unterhalt.

Dieser Beurteilung ist zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht entgegen zu treten:

Die belangte Behörde wurde von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 55 Abs. 3 NAG befasst und in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer die Mittel zum notwendigen Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachgewiesen hat. Damit liegen die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 NAG jedenfalls nicht vor.

Auch einer Aufforderung zur Rechtfertigung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Sohin geht der Einwand im Beschwerdeschriftsatz, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, ins Leere.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seine melderechtliche Adresse in Wien zugestellt und hat er das behördliche Schriftstück nicht behoben. Erst nach polizeilicher Zustellung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde Unterlagen vor, die seinen Lebensunterhalt in Österreich belegen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Unterkunft, die Miete für die Unterkunft wird von seinem Vater bezahlt. Den Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer, der als Student in Österreich aufhältig ist, durch „Taschengeld“ in Höhe von EUR 700,-- monatlich und zusätzlichen EUR 100,-- Unterstützung durch seine Großmutter. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint das Bestreiten des Lebensunterhaltes mit EUR 800,-- pro Monat als Student nicht unüblich. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über ausreichenden Schutz in der Krankenversicherung. Der Leistungsbetrag des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse gehen nicht zu Lasten der monatlich zur Verfügung stehenden monetären Mittel des Beschwerdeführers, diese werden von seinem Vater bezahlt.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde und ihm der Ernst der Lage eindeutig bewusst sein musste, die notwendigen Existenzmittel schlüssig nachweisen konnte.

Ein Stützen auf § 55 Abs. 3 NAG weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 NAG (Nachweise über ausreichende Existenzmittel einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und die Zulassung zu einer Bildungseinrichtung) nicht erbracht werden ist damit nicht weiter möglich.

Der Beschwerdeführer hat das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht verloren und war der angefochtene Bescheid daher zur Gänze aufzuheben.

Für den weiteren Aufenthalt oder etwaige behördliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in verwaltungsbehördlichen oder –gerichtlichen Verfahren in Erinnerung gerufen (siehe § 13 Abs. 1 BFA-VG und insbesondere oben zitierter § 51 Abs. 3 NAG).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausweisung ersatzlose Behebung EU-Bürger finanzielle Mittel Krankenversicherung Lebensunterhalt Mitwirkungspflicht Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2236697.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten