TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/14 I413 2164209-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



I413 2164209-1/25E
I413 2164220-1/28E
I413 2164213-1/14E
I413 2164216-1/14E
I413 2164219-1/14E
I413 2164207-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von (1) XXXX , StA. IRAK, die mj Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch: RA Paul HECHENBERGER, Rechtsanwaltskanzlei HECHENBERGER KG, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, jeweils vom 22.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2020,

A)

I. beschlossen:

Nach Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt l. in der mündlichen Verhandlung wird das jeweilige Verfahren dazu eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

1. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und XXXX , alle StA IRAK, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

2. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG werden XXXX , alle StA IRAK, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.11.2021 erteilt.

3. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf


Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2164209.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten