Entscheidungsdatum
14.12.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I408 2155371-1/28E
I408 2155363-1/20E
I408 2155355-1/18E
I408 2155359-1/20E
I408 2155367-1/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID über die Beschwerden von XXXX , StA. IRAK, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Sackstraße 21, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) jeweils vom 10.04.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 zu Recht erkannt:
A)
I.) Die Verfahren zu Spruchpunkt l. der verfahrensgegenständlichen Bescheide werden nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt.
II.) Den Beschwerden gegen Spruchteil II. wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. l AsylG 2005 werden XXXX , StA. IRAK, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III.) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.11.2021 erteilt.
IV.) In Erledigung der Beschwerde werden die übrigen Spruchteile des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2155367.1.00Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021