TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/14 I401 2173818-1

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



I401 2173813-1/12E

I401 2173819-1/12E

I401 2173815-1/11E

I401 2173818-1/11E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerden des 1. XXXX , der 2. XXXX , des 3. XXXX , und der 4. XXXX , alle StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwalt, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , jeweils vom 27.09.2017, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2020

I. beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. erster Satz der angefochtenen Bescheide wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

C)

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. lit. a. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. lit. b. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

D)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 27.11.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2173818.1.00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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