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DienstrechtNorm
GehG 1956 §4 Abs4Rechtssatz
Das Gesetz verlangt in der Meldung nach § 5 Abs 5 GG 1956 keine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Gesetzesbestimmung. Maßgebend ist vielmehr, ob alle Tatsachen, die für den Anfall der Haushaltszulage von Bedeutung sind, der Dienstbehörde unmittelbar vor einer Anstellung oder nachher zur Kenntnis gebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001261.X01Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021