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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 2.6.2020, Fr 2020/22/0009, mwN). Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. erneut VwGH Fr 2020/22/0009, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020040004.F01Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021