RS Vwgh 2020/11/26 Ra 2020/07/0080

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §13 Abs2
WRG 1959 §21 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/07/0313 E 10. April 1984 RS 3 Gleiches gilt für Wiederverleihungsverfahren.

Stammrechtssatz

Gemäß § 12 Abs 1 WRG 1959 ist nur das Maß der zu bewilligenden Wassernutzung, nicht aber das Maß der anderen Parteien aus anderen Rechtstiteln zustehenden Wassernutzung zu bestimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070080.L03

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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