Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0064 E 16. Dezember 1999 VwSlg 15294 A/1999 RS 1Stammrechtssatz
§ 13 Abs 2 WRG ist eine Auslegungsregel für Bewilligungsbescheide,
die das Maß der zulässigen Wasserbenutzung nicht mit der gebotenen
Deutlichkeit bestimmen (Hinweis Raschauer, Kommentar zum
Wasserrecht, Rz 5 zu § 13, Seite 53). Die Anwendung dieser
Auslegungsregel setzt einen Zweifel über das Maß der dem
Berechtigten zustehenden Wassernutzung voraus.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070080.L01Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021