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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Regelung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 33 Abs. 2 NÖ MSG 2010 knüpft die Verpflichtung zur Rückerstattung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die mangels aufschiebender Wirkung einer erhobenen Beschwerde (während des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem VwG) weitergewährt wurden, explizit daran, dass das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Der Wortlaut der genannten Regelung stellt daher ausschließlich auf das Bescheidbeschwerdeverfahren ab. Eine Bezugnahme auf das Revisionsverfahren vor dem VwGH ist den in Rede stehenden Bestimmungen hingegen nicht zu entnehmen. § 23 Abs. 2 zweiter Satz NÖ MSG 2010 fand mit der Novelle LGBl. 9205-3 Eingang in das NÖ MSG 2010. Mit dieser Novelle wurde das NÖ MSG insbesondere auch an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 angepasst, "indem Klarstellungen betreffend der Rechtsmittel erfolgen, Beschwerden an das VwG möglich sind und Revision an den VwGH eingeräumt wird" (vgl. den Motivenbericht der NÖ Landesregierung, Ltg.-96/M-6-2013, S. 2). Den zitierten Erläuterungen ist im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rückerstattungsverpflichtung des § 23 Abs. 2 zweiter Satz legcit. auch in Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Anwendung gelangen lassen wollte. Vielmehr wird diese Verpflichtung eindeutig nur vor dem Hintergrund eines Bescheidbeschwerdeverfahrens statuiert. Auf das Revisionsverfahren vor dem VwGH nehmen weder der Gesetzeswortlaut noch die Erläuterungen Bezug. Die Rückerstattungsverpflichtung erfolgte im Zuge der Anpassung des NÖ MSG 2010 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und damit jedenfalls auch vor dem Hintergrund des mit dieser Novelle neu implementierten Revisionsmodells. Ein Versehen des Gesetzgebers erscheint ausgeschlossen und ist daher davon auszugehen, dass das Unterbleiben der Normierung einer Pflicht zur Rückerstattung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren vor dem VwGH vom Gesetzgeber - im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. VwGH 31.7.2020, Ra 2020/11/0086) - beabsichtigt war. Vor diesem Hintergrund fehlen für eine echte, durch Analogie zu schließende Regelungslücke jegliche Anhaltspunkte. Die Rückerstattungsverpflichtung nach § 23 Abs. 2 zweiter Satz legcit. ist nur auf Leistungen anzuwenden, die mangels aufschiebender Wirkung einer erhobenen Beschwerde (während des Bescheidbeschwerdeverfahrens) weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Auf während eines Revisionsverfahrens weitergewährte Leistungen findet diese Bestimmung keine (analoge) Anwendung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100015.J02Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021