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E1PNorm
AVG §8Rechtssatz
Auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Art. 6 kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht berufen, weil ihr als Formalpartei im höfebehördlichen Verfahren lediglich die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung und allenfalls die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen zukommt, jedoch keine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre (vgl. zur Geltendmachung der Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 durch eine belangte Behörde als Amtspartei: VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059). Insbesondere macht die Gemeinde in einem solchen Verfahren auch kein ihr zukommendes "civil right" iSd Art. 6 MRK geltend. Die revisionswerbende Gemeinde als Formalpartei kann somit, da eine Anwendung des Art. 6 MRK oder Art. 47 GRC zu ihren Gunsten nicht in Betracht kommt, zwar eine Verletzung des § 24 VwGVG 2014 geltend machen, ist dabei aber nicht von der Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung entbunden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070109.L06Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021