RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2020/07/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
beobachten
merken

Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
HöfeG Tir §2
HöfeG Tir §7
MRK Art6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Rechtssatz

Auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Art. 6 kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht berufen, weil ihr als Formalpartei im höfebehördlichen Verfahren lediglich die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung und allenfalls die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen zukommt, jedoch keine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre (vgl. zur Geltendmachung der Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 durch eine belangte Behörde als Amtspartei: VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059). Insbesondere macht die Gemeinde in einem solchen Verfahren auch kein ihr zukommendes "civil right" iSd Art. 6 MRK geltend. Die revisionswerbende Gemeinde als Formalpartei kann somit, da eine Anwendung des Art. 6 MRK oder Art. 47 GRC zu ihren Gunsten nicht in Betracht kommt, zwar eine Verletzung des § 24 VwGVG 2014 geltend machen, ist dabei aber nicht von der Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung entbunden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070109.L06

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten