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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/07/0045 E 8. Oktober 2020 RS 1Stammrechtssatz
Einer Gemeinde bzw. der Landwirtschaftskammer kommt im höfebehördlichen Verfahren die Stellung einer Formalpartei zu. Als solche besitzt sie ein Anhörungsrecht, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen höfebehördlichen Verfahren sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darüber hinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das Tir HöfeG nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des VwG Beschwerde an den VfGH und/oder Revision an den VwGH zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/02/0016).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070109.L01Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021