RS Vwgh 2020/12/9 Ra 2020/07/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §472
ABGB §480
ABGB §481
WRG 1959 §3 Abs1 lita
WRG 1959 §5 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0129 E 22. März 2001 VwSlg 15583 A/2001 RS 3

Stammrechtssatz

Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (Hinweis E 23. April 1998, 98/07/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070107.L02

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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