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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der EuGH lässt in seinem Urteil "Gruber" offen, wie die Anfechtungsmöglichkeit der "betroffenen Öffentlichkeit" iSd Art. 11 UVP-Richtlinie ausgestaltet sein muss: Die Mitgliedstaaten können daher direkten Rechtsschutz gegen die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge in Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung beschränken; in beiden Fällen kommt es letztlich darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann (vgl. VwGH 24.1.2017, Ro 2016/05/0011).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100161.L01Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021