RS Vwgh 2020/12/10 Ra 2020/10/0161

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Veröffentlicht am 10.12.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs9
VwGG §34 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art11
62013CJ0570 Gruber VORAB

Rechtssatz

Der EuGH lässt in seinem Urteil "Gruber" offen, wie die Anfechtungsmöglichkeit der "betroffenen Öffentlichkeit" iSd Art. 11 UVP-Richtlinie ausgestaltet sein muss: Die Mitgliedstaaten können daher direkten Rechtsschutz gegen die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge in Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung beschränken; in beiden Fällen kommt es letztlich darauf an, dass die Frage des Bestehens einer Pflicht zur Durchführung einer UVP in einem Genehmigungsverfahren einer Überprüfung unterzogen werden kann (vgl. VwGH 24.1.2017, Ro 2016/05/0011).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100161.L01

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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