RS Vwgh 2020/12/11 Ra 2019/06/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2020
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BauG Bgld 1997 §16 Abs2

Rechtssatz

Eine Partei kann durch einen von Amts wegen ergangenen Feststellungsbescheid ungeachtet des Umstandes, dass sie das Verfahren auch selbst einleiten hätte können, selbstverständlich in ihren Rechten verletzt sein. Der Umstand, dass ein Verfahren auch über Antrag eingeleitet hätte werden können, ändert nichts daran, dass die Erledigung in Rechte des Adressaten eingreifen kann.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060021.L02

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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