RS Vwgh 2020/12/11 Ra 2019/06/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2020
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BauG Bgld 1997 §16 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Soweit die Revision vorbringt, es fehle an Rechtsprechung des VwGH dazu, ob § 16 Abs. 2 1. Satz Bgld. BauG 1997 tatsächlich keine gesetzliche Grundlage zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne Antrag einer Partei biete, so steht diesem Vorbringen der klare und eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen. § 16 Abs. 2 Bgld. BauG 1997 unterscheidet seinem Wortlaut nach zwei Fälle. So hat nach dem ersten Satz der Bestimmung die Baubehörde in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung hat diese Feststellung auf Verlangen einer Partei in Bescheidform zu ergehen. Die Gesetzeslage ist soweit eindeutig, sie unterscheidet klar zwischen zwei Verfahrensstadien. Auch würde der zweite Satz der Bestimmung obsolet, wenn man bereits im ersten Satz die gesetzliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides sehen würde. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060021.L03

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten