RS Vwgh 2020/12/11 Ra 2019/04/0039

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §318
B-VG Art130 Abs2 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Eine erstmalige Entscheidung durch das Verwaltungsgericht über die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr, von deren Entrichtung die Zulässigkeit des jeweiligen Antrages unter anderem abhängig ist, begegnet keine Bedenken, sofern sichergestellt ist, dass die Parteien - gegebenenfalls über Antrag - eine anfechtbare Entscheidung des Verwaltungsgerichts erlangen, mit welcher über Grund und Höhe der Pauschalgebühr abgesprochen wird. Den Anforderungen wurde im Sinne dieser Rechtslage hier entsprochen: Das Verwaltungsgericht hat begründet über die Höhe der Pauschalgebühr und die Verpflichtung der Revisionswerberin zur Tragung derselben abgesprochen. Damit liegt fallbezogen ein anfechtbarer Abspruch über den Grund, Höhe und Tragungsverpflichtung im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (Hinweis Erkenntnis 1. März 2019, E 4474/2018) vor.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040039.L01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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