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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §318Rechtssatz
Eine erstmalige Entscheidung durch das Verwaltungsgericht über die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr, von deren Entrichtung die Zulässigkeit des jeweiligen Antrages unter anderem abhängig ist, begegnet keine Bedenken, sofern sichergestellt ist, dass die Parteien - gegebenenfalls über Antrag - eine anfechtbare Entscheidung des Verwaltungsgerichts erlangen, mit welcher über Grund und Höhe der Pauschalgebühr abgesprochen wird. Den Anforderungen wurde im Sinne dieser Rechtslage hier entsprochen: Das Verwaltungsgericht hat begründet über die Höhe der Pauschalgebühr und die Verpflichtung der Revisionswerberin zur Tragung derselben abgesprochen. Damit liegt fallbezogen ein anfechtbarer Abspruch über den Grund, Höhe und Tragungsverpflichtung im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (Hinweis Erkenntnis 1. März 2019, E 4474/2018) vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040039.L01Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021