RS Vwgh 2020/12/11 Ra 2018/06/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1
AVG §7 Abs1 Z4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/06/0248
Ra 2018/06/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0160 E 14. September 1995 RS 4

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß Gemeindeorgane über einen Antrag der Gemeinde (hier: Bauantrag) entscheiden, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund iSd § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, der geeignet ist, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen (Hinweis E 29.5.1980, 1491/79, 1492/79, in bezug auf einen Amtssachverständigen des Landes und ein Verwaltungsverfahren betreffend einen Antrag des Landes).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060247.L01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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