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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Der Hinweis des VwG auf § 19 Abs. 7b MOG 2007 (vgl. ErläutRV 680 BlgNR 25. GP 1) erweist sich als verfehlt, weil es grundsätzlich seine Aufgabe ist, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Das VwG konnte sich daher nicht auf fehlende Ermittlungen der belangten Behörde zurückziehen. Es war vielmehr seine Aufgabe, die Erhebungen der belangten Behörde zu ergänzen (oder allenfalls nach §19 Abs. 7b MOG 2007 ergänzen zu lassen) und sodann alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ro 2017/13/0021).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070005.J02Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021