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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Führung des Ermittlungsverfahrens nach § 17 VwGVG 2014 iVm. dem II. Teil des AVG - sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts - zählt zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit. Ein Richter des Verwaltungsgerichts muss daher in der Lage sein, die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu setzen (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020070005.J05Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021