RS Vwgh 2020/12/16 Ra 2018/06/0314

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Veröffentlicht am 16.12.2020
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 2011 §39 Abs1
BauO Tir 2018 §46 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Dem Vorbringen, es fehle an Rechtsprechung des VwGH dazu, ob eine konsenslose Änderung des Verwendungszwecks auch ohne zuvor erfolgte bauliche Maßnahme Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags nach § 39 Abs. 1 Tir BauO 2011 bzw. § 46 Abs. 1 Tir BauO 2018 sein könne, steht der klare und eindeutige Wortlaut dieser Bestimmungen, die auf bauliche Maßnahmen abzielen, entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060314.L02

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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