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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2011 §39 Abs1Rechtssatz
Dem Vorbringen, es fehle an Rechtsprechung des VwGH dazu, ob eine konsenslose Änderung des Verwendungszwecks auch ohne zuvor erfolgte bauliche Maßnahme Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags nach § 39 Abs. 1 Tir BauO 2011 bzw. § 46 Abs. 1 Tir BauO 2018 sein könne, steht der klare und eindeutige Wortlaut dieser Bestimmungen, die auf bauliche Maßnahmen abzielen, entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060314.L02Im RIS seit
01.02.2021Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021