TE Vwgh Beschluss 2020/12/21 Ra 2020/05/0233

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0234
Ra 2020/05/0235
Ra 2020/05/0236
Ra 2020/05/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des W D, 2. der M D, 3. der A O, 4. des E O, alle in S, und 5. der M K in L, alle vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. September 2020, LVwG-152638/21/KHu-152642/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde S , vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH in 4865 Nussdorf, Stockwinkel 18; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dr. G H, vertreten durch die Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 36), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die.Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5        Die Revisionszulässigkeitsgründe wenden sich dagegen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes der „Themen-, Ziel- und Maßnahmenkatalog“, der eine Geschoßflächenzahl festschreibe (während das örtliche Entwicklungskonzept selbst keine Geschoßflächenzahl festlege), zur Auslegung des örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht heranzuziehen sei. Bei gesetzeskonformer Interpretation würden sich aus dem Flächenwidmungsplan Vorschriften über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (konkret die Geschoßflächenzahl) ergeben, die subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründeten.

6        Den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt die Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den Revisionswerbern dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzen würde zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN; 20.2.2020, Ra 2020/05/0017 bis 0018, mwN). Insbesondere wird nicht dargelegt, welche konkrete Geschoßflächenzahl nach Auffassung der Revisionswerber verbindlich festgelegt sei und inwieweit diese durch das konkrete Bauvorhaben nicht eingehalten sein sollte. Bemerkt wird, dass bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf Vorbringen der Revision außerhalb der Revisionszulässigkeitsgründe nicht einzugehen ist, selbst wenn dieses Vorbringen als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet sein sollte (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0238).

7        Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen im gegebenen Zusammenhang (betreffend die Auslegung des örtlichen Entwicklungskonzeptes im Einklang mit dem Themen-, Ziel- und Maßnahmenkatalog) Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Begründungsmängel, Mängel des Ermittlungsverfahrens betreffend eine Zeugeneinvernahme und die Beischaffung eines aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides, Verletzung des Parteiengehörs), ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Derartiges zeigt die Revision nicht auf, und angesichts der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, die sich auf den Seiten 5 bis 10 mit der gegenständlichen Frage auseinandersetzt, ist Derartiges auch nicht ersichtlich (vgl. VwGH 19.9.2016, Ra 2016/05/0088).

8        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050233.L00

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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