RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/03/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0157
Ra 2020/03/0158
Ra 2020/03/0159
Ra 2020/03/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0134 B 29. November 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rsp abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien hg Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, VwSlg. 19277 A/2016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030156.L02

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten