RS Vwgh 2020/12/21 Ra 2020/03/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VerfGG 1953 §87 Abs3
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0157
Ra 2020/03/0158
Ra 2020/03/0159
Ra 2020/03/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/03/0112 B 8. September 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Der VfGH hat in seinem Beschluss über die Ablehnung und Abtretung der an ihn erhobenen Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerde nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüft wurde. Eine Unzulässigkeit der vom VfGH "abgetretenen" Beschwerde - insbesondere wegen Versäumung der Beschwerdefrist - führt aber jedenfalls auch zur Unzulässigkeit der in der Folge ausgeführten Revision, weil die Entscheidung des VwG in diesen Fällen (endgültig) unanfechtbar geworden ist (vgl. etwa VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111). Die Revision könnte daher nur dann zulässig sein, wenn auch die Prozessvoraussetzungen für die an den VfGH erhobene Beschwerde vorlagen, was in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem der VfGH ausdrücklich darauf hinweist, dass der Ablehnungsbeschluss ohne Prüfung aller Prozessvoraussetzungen ergangen ist, gegebenenfalls vom VwGH zu beurteilen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030156.L01

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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