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L82000 BauordnungNorm
BauRallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der G GmbH in W, vertreten durch die Jeannée Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. November 2018, VGW-111/072/4851/2018-9, betreffend Untersagung der Bauführung nach dem Wr. Kleingartengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Da nach ständiger hg. Judikatur der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/05/0178; 31.8.2020, Ra 2020/05/0118 und 0119, jeweils mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Februar 2018 abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass „die Baubewilligung für das im Einreichplan vom 3.10.2018, Plannr.: L-L-11/3.41-0, dargestellte Kleingartenwohnhaus gemäß § 8 Abs. 6 des Wiener Kleingartengesetzes (WKlG) versagt“ wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
7 Soweit eingangs der Zulässigkeitsbegründung der Revision auf einen bestimmten Teil ihrer im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes enthaltenen Ausführungen verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, dass ein Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088 bis 0093, mwN).
8 Zur Heranziehung des Geländes 1997 wird in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Revisionswerberin hinsichtlich des im Einreichplan eingezeichneten Geländeverlaufes 1997 nicht beachtet und übersehen, dass das eingereichte Projekt auch im Gelände 1997 zulässig sei. Dadurch, dass das Gelände von 1997 - mangels rechtlicher Notwendigkeit - niemals exakt vermessen worden sei, ergäben sich in der nachträglichen Rekonstruktion Ungenauigkeiten. Diese Ungenauigkeiten habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, wobei Ungenauigkeiten und Toleranzen im Sinne der Baufreiheit zugunsten des Bauwerbers zu werten seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sei, seien (gesetzliche) Beschränkungen im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen (Hinweis auf VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021; 20.6.1995, 94/05/0172 und 0180).
9 Weiters habe das Verwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Projektgenehmigungsverfahren, in dem von dem in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellten Projekt auszugehen sei, missachtet (Hinweis auf VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051 und 0058; 20.11.2018, Ra 2018/05/0261). Es habe die Beiblätter zum Einreichplan, welche als Beilagen ./9 und ./10 vorgelegt worden seien und aus denen sich ergebe, dass unter Berücksichtigung des nicht linearen Verlaufes des Geländes zwischen den Höhenschichtlinien auch die Kubatur bezogen auf das Gelände 1997 unter 265 m3 liege, nicht berücksichtigt.
10 Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist, was auch für eine nachträgliche Baubewilligung gilt (vgl. etwa VwGH 26.8.2020, Ra 2020/05/0131; 30.10.2018, Ra 2017/05/0039, jeweils mwN).
11 Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht an mehreren Stellen des angefochtenen Erkenntnisses betont, dass es bei seiner Beurteilung vom Einreichplan vom 3. Oktober 2018 ausgehe und das dort eingetragene und gegenständlich maßgebliche (Hinweis auf VwGH 15.3.2011, 2008/05/0024; 27.8.2014, 2013/05/0043) Gelände 1997 zu Grunde lege (vgl. S. 34, 36, 37). Auch die Ermittlung der Kubatur des projektierten Gebäudes entnahm das Verwaltungsgericht den entsprechenden Berechnungen im Einreichplan vom 3. Oktober 2018 (vgl. S. 37). Dabei ergab sich bei Zugrundelegung des im Einreichplan eingezeichneten Geländes von 1997 eine Kubatur von 268,86 m3, was eine Überschreitung der gemäß § 13 Abs. 2 WKlG höchstzulässigen Kubatur von 265 m3 bedeutet.
12 Soweit das Verwaltungsgericht den von der Revisionswerberin vorgelegten Einreichplan samt den darin eingezeichneten und bezifferten Höhenkoten seiner Beurteilung zugrunde legte, geht der Vorwurf, Ungenauigkeiten bei der Ermittlung des Geländeverlaufs nicht berücksichtigt zu haben, ins Leere. Da das Verwaltungsgericht die Angaben im Einreichplan zugrunde zu legen hatte, bleibt auch kein Raum für die Anwendung der von der Revisionswerberin zitierten Judikatur zur im Zweifel zu Gunsten der Baufreiheit vorzunehmenden Auslegung gesetzlicher Beschränkungen.
13 Dass das Verwaltungsgericht von den Angaben im Einreichplan abgewichen wäre, bringt die Revision nicht vor. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht hätte die Beiblätter zum Einreichplan berücksichtigen müssen, aus denen sich ergebe, dass unter Einbeziehung des nicht linearen Verlaufes des Geländes zwischen den Höhenschichtlinien auch die Kubatur bezogen auf das Gelände 1997 unter 265 m3 liege, ist auf die diesbezügliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen, wonach die verwiesenen Beilagen Geländedarstellungen zu einem Gelände aus 1997 enthielten, das nicht dem hier maßgeblichen Einreichplan vom „3.11.2018“ (gemeint wohl: 3.10.2018) zugrunde liege, sondern in einem älteren Einreichplan (aus 2014) dargestellt sei. Die geltend gemachten Geländeveränderungen seien im aktuellen Einreichplan nicht beziffert und in die dortigen Berechnungen nicht miteinbezogen worden.
14 Dagegen wird in der Revision nichts vorgebracht, sodass weder das Zulässigkeitsvorbringen zur Auslegung gesetzlicher Beschränkungen zu Gunsten der Baufreiheit noch jenes zur Missachtung einzelner Einreichunterlagen geeignet ist, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
15 Soweit Verfahrensmängel hinsichtlich der Nichtbeiziehung eines erforderlichen Sachverständigen und Ermittlungsmängel geltend gemacht werden, sind diese schon deshalb nicht geeignet, im Revisionsfall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu begründen, weil es die Revisionswerberin verabsäumt hat, die Wesentlichkeit dieser Verfahrensmängel aufzuzeigen, also anzuführen, auf Grund welchen geänderten, vom Verwaltungsgericht festzustellenden Sachverhaltes das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl. VwGH 25.6.2015, Ra 2015/02/0113).
16 Die Zulässigkeitsausführungen zum Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vom Verwaltungsgericht „im Ergebnis vertretenen Rechtsmeinung, dass eine festgestellte (unzulässige) Geländeveränderung alleine jedes Bauvorhaben unzulässig macht, nämlich unabhängig von der Einhaltung der Höhenlage und der Einhaltung der gesetzlich zulässigen Ausmaße des WKlG im alten sowie im neuen Gelände“ betreffen nicht den Revisionsfall, in welchem auf Grund der seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellten Überschreitung der höchstzulässigen Kubatur die „gesetzlich zulässigen Ausmaße des WKLG“ gerade nicht eingehalten werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Dezember 2020
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050089.L00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021