TE Vwgh Beschluss 2021/1/4 Ra 2019/17/0080

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Veröffentlicht am 04.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der G K in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Juni 2019, LVwG-S-653/001-2019, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Jänner 2019 wurde die Revisionswerberin wegen der Verletzung ihrer Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 2.000 (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie am 19. Juli 2018 anlässlich einer Kontrolle nach dem GSpG durch Nichtöffnen des Eingangsbereiches eines näher genannten Lokals (trotz Läutens/Klopfens etc.) gegen ihre Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen habe.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der von der Revisoinswerberin dagegen erhobenen Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge, dass es den Spruch teilweise neu formulierte. Im Übrigen verpflichtete es die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2019/17/0010).

7        1.1. Die vorliegende außerordentliche Revision enthält in einem umfangreichen Abschnitt (S. 3 bis 6; „2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Revision“) „gesonderte Gründe“ zur Zulässigkeit der Revision; diese sind wortident mit den in der Revision ausgeführten Revisionsgründen (S. 6 bis 9; „4. Begründung“).

8        1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Dabei wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Ein solches Vorgehen kommt nämlich dem unzureichenden bloßen Verweis auf die Revisionsgründe gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2020/17/0007; sowie 6.10.2020, Ra 2019/16/0033; jeweils mwN).

9        2. Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision unter dem Blickwinkel des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 4. Jänner 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170080.L00

Im RIS seit

26.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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