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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des W in F, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in 8055 Seiersberg-Pirka, Mitterstraße 177, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. November 2020, LVwG-2019/13/1656-9, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, am 21. Oktober 2018 in Z. mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h überschritten zu haben, wofür eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 174 Stunden) verhängt wurde.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision (Punkt 2.) gibt der Revisionswerber zunächst (in Punkt 2.1) einen vom Verwaltungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt wieder und ergeht sich darauf aufbauend in Spekulationen über einen anderen Geschehensablauf, zu dem das Verwaltungsgericht weitere Beweise hätte aufnehmen sollen.
6 Greift der Revisionswerber damit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes an, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (als Rechtsinstanz) zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wird vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0208, mwN). Vielmehr kam das Verwaltungsgericht in einer schlüssigen Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall keine Zweifel an einer gültigen Messung vorliegen.
7 Bezweifelt der Revisionswerber in Punkt 2.2 der Zulässigkeitsbegründung, ob überhaupt eine Messung stattgefunden habe bzw. ob tatsächlich sein Fahrzeug gemessen worden sei, entfernt er sich - neuerlich - vom festgestellten Sachverhalt, auf dessen Grundlage der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen hat (vgl. § 41 VwGG).
8 Auf die auf diesen sachverhaltsfernen Revisionsausführungen aufbauenden rechtlichen Überlegungen kann daher nicht eingegangen werden.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020292.L00Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021